22.05.2009

 

Ist die Bezeichnung “Impressum” korrekt?

Freitag, Mai 22nd, 2009

“Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”?

gerichtDas OLG (Oberlandesgericht) in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27-03-2002 (6U 200/01, NJW 2002, 682) festgestellt, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben unter diesem Begriff zu machen (Grundlage: §6 des Teledienstgesetzes).

In diesem Fall hatte der Beklagte über den Link “Kontakt” den Besucher auf das “Impressum” geleitet. Das Gericht war der Auffassung, dass unter “Kontakt” lediglich eine eMail-Adresse vom User erwartet wird und das Impressum üblicherweise eine Veröffentlichung nach dem Presserecht erwartet.

Fazit: Da der Begriff “Impressum” hauptsächlich im Rahmen des Presserechtes verwendet wird, sollten Shopbetreiber diesen Begriff  nicht verwenden.

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Der Begriff “Anbieterkennzeichnung” ist zwar wesenlich länger, kommt aber der Absicht am nächsten. Folgende Informationen sollten Webseitenbetreiber unter diesem Punkt bereithalten:

  1. Name und Anschrift der Niederlassung
  2. Bei juristischen Personen Nennung des Vertretungsberechtigten
  3. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie Telefon, Fax und eMail
  4. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
  5. Die Registernummer des Handelsgerichtes, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie ggf. eingetragen sind.

Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich:

  1. Die Kammer der Sie angehören.
  2. Die gesetzliche Berufbezeichnung und der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
  3. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind