“Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”?
Das OLG (Oberlandesgericht) in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27-03-2002 (6U 200/01, NJW 2002, 682) festgestellt, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben unter diesem Begriff zu machen (Grundlage: §6 des Teledienstgesetzes).
In diesem Fall hatte der Beklagte über den Link “Kontakt” den Besucher auf das “Impressum” geleitet. Das Gericht war der Auffassung, dass unter “Kontakt” lediglich eine eMail-Adresse vom User erwartet wird und das Impressum üblicherweise eine Veröffentlichung nach dem Presserecht erwartet.
Fazit: Da der Begriff “Impressum” hauptsächlich im Rahmen des Presserechtes verwendet wird, sollten Shopbetreiber diesen Begriff nicht verwenden.
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Der Begriff “Anbieterkennzeichnung” ist zwar wesenlich länger, kommt aber der Absicht am nächsten. Folgende Informationen sollten Webseitenbetreiber unter diesem Punkt bereithalten:
- Name und Anschrift der Niederlassung
- Bei juristischen Personen Nennung des Vertretungsberechtigten
- Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie Telefon, Fax und eMail
- Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
- Die Registernummer des Handelsgerichtes, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie ggf. eingetragen sind.
Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich:
- Die Kammer der Sie angehören.
- Die gesetzliche Berufbezeichnung und der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
- Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind

