Recht haben und Recht kriegen

 

Auch im Netz gelten Rechtsgrundlagen

Donnerstag, März 25th, 2010

Inernetauftritt ja - aber bitte unter Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen

abmahnung_recht1Bei gewerblich genutzten Internetseiten muss der Betreiber auch darauf achten, dass er die rechtlichen Voraussetzungen einhält.

Denn diese sind im Hinblick auf Verbraucherschutz und Schutz der Konkurrenz gerade hier sehr streng und umfangreich.

Jeder, der sich von einem Rechtsverstoß auf einer ins Netz gestellten Seite betroffen fühlt, kann diese Seite abmahnen. Dies kann dann eintreffen, wenn der Betreiber einer Seite beispielsweise verbotene Inhalte auf seiner Seite hat oder dort evtl. vorgeschriebene Inhalte fehlen.

Und ganz allgemein dient diese Art einfach dazu, dass das Internet nicht ein rechtsfreier Raum wird, in dem jeder machen kann, was er will.

Nach einer Abmahnung ist der Betreiber einer Seite verpflichtet, eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Doch auch hier sollte man vorher prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt und rechtens ist.

Um es überhaupt gar nicht erst zu einer Abmahnung der eigenen Webseite kommen zu lassen, sollte man hinsichtlich seines Internetauftrittes speziell zu folgenden Punkten rechtliche Voraussetzungen beachten:

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Domain
  • Registrierung der Domain
  • Cookies
  • Meta-Tags
  • Links
  • AGB’s
  • Gästebücher und Foren
  • Preisangaben
  • Verwendung fremder Werke
  • Cookies
  • Preisangaben
  • Disclaimer
  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Eine eigene Präsenz im WorldWideWeb ist natürlich vorteilhaft und besonders gewerblich genutzte Internetseiten können eigentlich nur Vorteile bringen.

Aber jeder, der sich mit einer Seite ins Netz stellen will, sollte sich gründlich vorbereiten und eben speziell die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um Schwierigkeiten und Komplikationen direkt im Vorfeld zu vermeiden.

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

Tappen Sie nicht in die Abzockfalle bei Abmahnungen durch Anwälte

Dienstag, Januar 12th, 2010

Das Urheberrecht muss eingehalten werden - aber Abzocke mit überzogenen Abmahnungen muss auch nicht sein

abmahnung_recht1Das Urheberrecht ist sicher den meisten bekannt. Aber kaum einer denkt darüber nach, dass er genau gegen dieses verstößt, wenn er im Internet beispielsweise Musik, Filme oder Bilder herunterlädt. Sicher wollen die User zumeist nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, aber es passiert schnell.

Und schon muss man aufpassen, dass man nicht den sogenannten Abmahnanwälten zum Opfer fällt. Hier sitzen angebliche Datenschützer vor den Rechnern, die die Daten überwachen und wenn sie auf Grund ihrer technischen Möglichkeiten, mit denen sie bestens ausgestattet sind, einen Download entdecken, der gegen das Urheberrecht verstösst, werden sie tätig.

An die entdeckte IP-Adresse wird geschrieben und dem Inhaber dieser Adresse wird bewusst Angst gemacht, indem die Anwälte mit Gerichtsurteilen und anderen rechtlichen Schritten, die gegen den User vorgenommen werden könnten, nur so um sich werfen.

Ausserdem stellt der Anwalt Forderungen und macht Kosten geltend, die in keiner Relation zu dem Vergehen stehen.

Natürlich ist es nicht rechtens, gegen den Urheberschutz zu verstossen, aber dem Betroffenen Angst zu machen und mit unverhältnismässigen rechtlichen Schritten zu drohen und dafür noch immens hohe Kosten zu berechnen, ist auch nicht rechtens.

Einige Staatsanwaltschaften stellen bei Verstößen gegen das Urheberrecht strafrechtliche Ermittlungen oft wegen Geringfügigkeit ein. Hier sollte sich der User wirklich erst einmal informieren, bevor er den sog. Anwälten zum Opfer fällt und sich von diesen durch ihre Abmahnungen erschrecken und abzocken lässt.

banadoo-linktipp5www.verbraucherschutz.tv

Mehr Schutz des Verbrauchers im Internet und bei der Handy-Nutzung

Dienstag, Januar 5th, 2010

Im neuen Jahr soll der Handy-User besser vor Kostenfallen geschützt werden

betrugiminternetWer im Internet unbedarft auf einer Webseite etwas anklickt, kann Gefahr laufen, beispielsweise ein teures SMS-Abonnement abzuschliessen.

Wer dann das “Kleingedruckte” liest, findet dort vielleicht auch einen entsprechenden Hinweis. Aber eben erst ganz am Schluss der Seite und auch nur im “Kleingedruckten”.

Dies soll nun dadurch beendet werden, dass der User einem solchen Vertrag erst zustimmen muss bzw. kann, nachdem er eine entsprechende Information auf sein Handy erhalten hat und der Konsument dann dieser Information zustimmt bzw. antwortet.

Wer sein Handy im Ausland nutzen will, muss von nun an durch die Mobilfunkanbieter direkt am Verkaufspunkt über die hohen Roaming-Gebühren informiert werden.

Und ab dem 01.07.10 müssen die Kunden direkt über die maximal anfallenden Kosten informiert werden, sobald sie sich ins Ausland begeben. Dies kann beispielsweise per SMS durch den Mobilfunkanbieter auf das Handy des Kunden erfolgen.

Jetzt sind die Mobilfunkanbieter auch verpflichtet, auf ihren Rechnungen auf die seit jeher existierende Schlichtungsstelle “Ombudscom” hinzuweisen.

Der Hinweis auf die Schlichtungsstelle muss bei jedem Aufladen der Prepaid-Karte erfolgen sowie bei jeder Rechnung. Bisher war dies nur bei Vertragsabschluss und dann einmal pro Jahr notwendig.

Die Schlichtungsstelle “Ombudscom” vermittelt immer dann, wenn sich die User in einem Streitfall mit ihrem Mobilfunkanbieter nicht einigen können bzw. umgekehrt.

Diese Neuheiten haben wir für Sie aus einer Medienmitteilung des Konsumentenschutz der Schweiz zusammengetragen.  Inwieweit diese Neuerungen auch für Deutschland gelten, ist uns leider nicht bekannt, aber wir gehen davon aus, dass diese auch bei uns greifen.

Denn solche Neuerungen zum Schutz der Verbraucher sind wichtig, denn hohe Kosten durch Abofallen oder ähnliches sind nicht im Sinne der Verbraucher - vor allem dann nicht, wenn sie unwissentlich gemacht werden und erst später bei der Rechnung auffallen.

banadoo-linktipp5www.konsumentenschutz.ch

MySpace, Facebook und weitere soziale Netzwerke wurden abgemahnt

Sonntag, November 29th, 2009

Auch soziale Netzwerke müssen sich an Regeln des Datenschutzes halten

abmahnung_recht1Der vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projekts

“Verbraucherrechte in der digitalen Welt”

jetzt die sozialen Netzwerke

MySpace, Facebook, Xing, StudiVZ, Lokalisten und wer-kennt-wen abgemahnt.

Hierbei ging es insbesondere um Regelungen zur umfassenden Datennutzung und Datenverarbeitung. Oft ohne Einwilligung des Users und über den ursprünglichen Zweck hinaus wurden die Daten der Nutzer durch die Betreiber der sozialen Netzwerke genutzt.

In Unterlassungserklärungen haben sich jetzt die sozialen Netwerke dazu verpflichtet, bestimmte Bestimmungen und Bedingungen im Rahmen des Datenschutzes nicht mehr zu verwenden. Somit werden sie entsprechend verbraucherfreundlicher.

Der Vorstand des vzbv, Gerd Billen, teilte jedoch mit, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband den sozialen Netzwerken auch weiterhin “auf die Finger schauen” wird, vor allem dahingehend,  inwiefern sie sich an ihre Verpflichtungen halten und diese auf ihren Seiten umsetzen.

Denn laut Billen haben die Betreiber sozialer Netzwerke deutlich mehr für den Datenschutz zu tun als rechtlich vorgeschrieben sei. Das würde auch mehr Vertrauen bei den Nutzern schaffen, so Billen.

Immer wieder wird der Verbraucherzentrale Bundesverband Internetangebote überprüfen und die User vor Benachteiligung und unlauterem Geschäftsgebaren schützen.

banadoo-linktipp5www.surfer-haben-rechte.de

Ratgeber “Rund ums Kaufen” jetzt erhältlich

Mittwoch, November 25th, 2009

Ihre Rechte als Konsument bei Kaufgeschäften jetzt in kleinem Ratgeber aufgeführt und erläutert

abmahnung_recht1Die Stiftung für Konsumentenschutz hat nun einen Mini-Ratgeber unter dem Titel “Rund ums Kaufen” herausgegeben.

Dieser soll Ihnen zeigen, welche Rechte Sie als Konsument beim Abschluss eines Kaufgeschäftes haben.

Denn kein anderes Rechtsgeschäft wird von uns mit einer grösseren Selbstverständlichkeit abgeschlossen als das Kaufgeschäft.

Aber auch hier können sich noch immer ab und zu kleinere und größere Tücken aufzeigen.

Der Ratgeber beantwortet Ihnen kurz und verständlich Fragen zu den Themen

  • Rückgaberecht,
  • Rücktrittsrecht vom Vertrag,
  • Preisangaben,
  • Lieferverzug,
  • Garantieansprüche,
  • Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen,
  • uvm.

Wer Antworten auf solche Fragen zu diesen und anderen Themen beim Tätigen eines Kaufgeschäftes haben möchte, sollte sich den  Mini-Ratgeber anschauen.

banadoo-linktipp5www.konsumentenschutz.ch

Auch die Daten Ihrer Kreditkarte sind nicht sicher

Donnerstag, November 19th, 2009

Bei Kreditkartenmissbrauch unbedingt die Bank informieren und Anzeige erstatten

betrugiminternetNicht nur beim Online-Banking, auch beim Einkauf im Internet mittels Kreditkarte ist es für Betrüger relativ einfach, an die Daten zu kommen.

Dazu gehören bei der Kreditkarte natürlich die Karten-Nummer, der Name des Karteninhabers sowie der Authorisierungs-Code der Karte mit seinem Ablauf-Datum.

Wird der Missbrauch der Kreditkarte durch den Inhaber innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung bemerkt, so ist es ein Leichtes, den Betrag zurückzubuchen.

Durch die Bank wird in der Regel lediglich ein Nachweis verlangt, der zeigt, dass durch den Karteninhaber eine polizeiliche Anzeige vorgenommen wurde.

Auch, wenn der Missbrauch erst nach Ablauf dieser 4-Wochen-Frist entdeckt wird, gelten die gleichen Schritte. Also: Strafanzeige erstatten, Widerspruch bei der Bank einlegen. Sollte die Bank jedoch nicht darauf eingehen, den fehlenden Betrag auf das Konto zurückzubuchen, weil die Frist abgelaufen ist,  so sollte der Kreditkartenbesitzer nicht nachgeben.

Denn im BGB gibt es einen Paragrafen, der darauf hinweist, dass die Verjährungsfrist für solche Fälle bei drei Jahren ab Jahresende liegt. Dies wissen sicherlich auch die Banken, so dass diese das Geld dann doch überweisen werden.

Geschieht dies nicht, so besteht noch immer die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand einzuschalten.

banadoo-linktipp5www.rechtslexikon-online.de/Verjaehrungsfristen

Urheber- und Markenrecht im Internet

Montag, November 2nd, 2009

Auch beim Bloggen muss auf die Rechte anderer geachtet werden

secret-datenschutzEs gibt das Recht auf freie Meinungsäußerung (z. B. im Blog), das Recht auf freien Zugang zu allen nur erdenklichen Internetseiten und natürlich auch das Urheberrecht, das Marken- und/oder das Wettbewerbsrecht.

Dieses scheint beim Umgang im Internet doch des Öfteren vergessen zu werden.

Benutzt man, ohne vorher um Erlaubnis gefragt zu haben, beispielsweise einen Markennamen, ein Bild oder ähnliches eines anderen, so ist dies mit Diebstahl gleichzusetzen.

Es geht um die ungesetzliche Entwendung bzw. hier Verwendung und dabei spielt der Wert keine Rolle.

Wer eine Marke bzw. ein Recht angemeldet hat, hat dafür auch bezahlt und möchte dementsprechend geschützt sein. Daher sollte der Umgang mit diesen käuflich erworbenen Rechten auch entsprechend gehandhabt werden.

Oft wird sich darüber geärgert, wie hart die Inhaber solcher gekauften Rechte gegenüber der ungesetzlichen Handhabung ihres Eigentums vorgehen. Aber schliesslich haben sie ja auch dafür gearbeitet und unter Umständen viel Geld bezahlt.

Der Nutzer, der sich am fremden Eigentum bedient, macht es sich ja nun doch einfach und profitiert von der Arbeit, Zeit und dem Geld, das ein anderer vor ihm bereits investiert hat.

Es sollte sich jeder überlegen, ob er möchte, dass seine Arbeit so weiterverwendet wird, ohne gefragt zu werden, bevor er selbst das Eigentum anderer für seine Zwecke nutzt.

EU überprüft Online-Händler auf Einhaltung der Verbraucherrechte

Samstag, Oktober 24th, 2009

Viele Online-Shops nehmen Verbraucherschutz nicht wirklich ernst - EU will dem jetzt entgegenwirken

Wehren Sie sich gegen Abzocke im Internet

Vor kurzem wurde eine EU-weite Untersuchung über die Einhaltung der Verbraucherrechte im Verbraucherelektronik-Handel präsentiert.

Untersucht wurden über 300 Internetseiten von 26 Mitgliedsstaaten sowie Island und Norwegen.

Es sollte festgestellt werden, ob auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik beim Internethandel unlautere Geschäftspraktiken angewandt werden.

Bei den 300 überprüften Seiten handelte es sich um 200 der bekanntesten Webseiten im Bereich der Unterhaltungselektronik sowie 100 negativ bekannte Seiten, also solche, über die schon Verbraucherbeschwerden vorgelegen haben.

Es wurden die Punkte

  • Klarheit des Angebotes
  • Kontaktdaten des Händlers
  • Verständlichkeit der Informationen und die Aufklärung des Verbrauchers über seine Rechte

überprüft.

Nicht überraschend war das Ergebnis der Untersuchung. Es zeigte sich, dass 55 % der überprüften Online-Shops erhebliche Mängel bei den genannten Punkten aufwiesen.

Bei den Informationen über die Rechte des Verbrauchers wurden dem Verbraucher teilweise schlichtweg falsche Informationen gegeben oder er wurde nicht über sein Rückgaberecht informiert. In diesem Punkt wurden 66 % der Webseiten beanstandet.

Bei 45 % der Shops wurden irreführende Preisangaben festgestellt. Informationen über Versand- und Zustellkosten waren sehr schwer auffindbar oder fehlten sogar teilweise ganz. Und Händler, die mit versandkostenfreier Lieferung warben, berechneten diese dann am Ende doch.

Bei den Kontaktdaten wurde dies zu 33 % beanstandet. Die Händler waren bei einer evtl. Beanstandung des gekauften Artikels für den Kunden nicht erreichbar, denn sie hatten keine Angaben zum Namen, der Adresse oder der E-Mail-Adresse gemacht.

In Deutschland gelten neben den europäischen Regelungen noch weitere verbraucherschützende Regelungen, an die sich der Online-Händler zu halten hat. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden und zieht natürlich den Unmut des Kunden auf sich.

Die EU beabsichtigt nach dieser Untersuchung, zusammen mit den nationalen Behörden die jeweiligen Online-Händler aufzufordern, ihr Verhalten zu begründen und ihr Online-Angebot entsprechend zu ändern.

Erfolgt dies nicht, muss der Online-Händler mit rechtlichen Schritten gegen sich rechnen. Die Strafen können Geldbußen oder auch die behördliche Sperrung der Webseite sein.

Zum Ende des ersten Halbjahres 2010 will die EU dann die Ergebnisse ihrer Maßnahmen vorstellen.

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

Verbraucherzentrale Bundesverband

Inkassobüros verlangen oftmals überzogene Zuschläge

Mittwoch, Oktober 14th, 2009

Das Geschäft mit säumigen Zahlern boomt - Inkassobüros wenden häufig zwielichtige Methoden an

paymentImmer mehr Firmen lassen säumige Zahlungen durch Inkassobüros eintreiben. Das Geschäft boomt, wie in Deutschland als auch in der Schweiz.

Und wie das so bei gut laufenden Geschäftsmodellen ist, lassen auch hier die “schwarzen Schafe” nicht lange auf sich warten.

Denn leider häufen sich auch die Fälle, in denen Schuldner eben durch diese Inkassobüros mürbegemacht werden und auch Zahlungen leisten, die sie eigentlich nicht hätten vornehmen müssen.

Auf die Rechnungen werden nicht nur Verzugszinsen aufgeschlagen, sondern auch ein sogenannter Verzugsschaden. Aber Obacht. Dieser kann oft sehr überzogen sein. Sogar so weit, dass er die eigentliche Rechnungssumme übersteigen kann.

Der Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute hat jetzt ein Parteigutachten des Züricher Rechtsprofessors Isaak Meier vorgelegt, in dem dieser aussagt, dass es rechtens ist, wenn ein Gläubiger nach drei Mahnungen ein Inkassobüro einschaltet, die Kosten hierfür auf den Schuldner zu übertragen.

Jedoch setzt der Jurist und Beobachter-Experte Michael Krampf dagegen, dass es kein Gerichtsurteil gäbe, welches dies bestätigt.

Meier sagt, dass es dem Gläubiger nicht zugemutet werden könne, säumige Geldbeträge selbst einzufordern, wobei Krampf sagt, dass derjenige, der Geld eintreiben muss, von Gesetz wegen verpflichtet sei, seinen Aufwand hierfür möglichst gering zu halten. Der Gläubiger stehe somit in der sogenannten Schadensminderungspflicht.

Folglich sei laut Krampf der Weg über ein Inkassobüro nicht notwendig, denn der Gläubiger kann, nachdem er ordnungsgemäß angemahnt hat, direkt seine Forderungen eintreiben.

Sollten Sie also unberechtigte Schreiben von Inkassobüros bekommen, achten Sie darauf, dass Sie einen evtl. dort in Rechnung gestellten Verzugsschaden nicht zahlen.

Der Verzugszins allerdings ist gerechtfertigt, so lange er natürlich im Rahmen des gültigen Zinssatzes bleibt, und wird zu den säumigen Schulden dazugezählt. Er muss dann also entsprechend mitbezahlt werden.

Unterschreiben Sie gegenüber dem Inkassobüro kein Ratenzahlungsabkommen, sofern Sie dieses angeboten bekommen. Denn durch Ihre Unterschrift auf diesem Ratenzahlungsvertrag akzeptieren Sie automatisch auch eventuelle überhöhte Zuschläge.

banadoo-linktipp5www.test.de

Zahlen Sie nicht bei suspekten Forderungen

Samstag, September 12th, 2009

Angst vor weiteren Schritten treibt viele Verbraucher oft zur Zahlung von zweifelhaften Forderungen

paymentEs gibt viele Gründe, warum betroffene Verbraucher auch zweifelhafte Forderungen begleichen. Zum einen spielt die Angst vor weiteren Kosten eine große Rolle, zum anderen mangelt es oft an der Kenntnis über rechtliche Fragen, dann fehlt auch nicht selten einfach nur der Mut oder auch die Zeit, sein Recht einzufordern, aber auch das Vertrauen in die Gerichte ist oft nicht da.

Vor allem ältere Menschen bezahlen rasch ihre Rechnungen, um weiteren Ärger zu vermeiden. Aber auch die jüngere Generation bezahlt leicht zweifelhafte Forderungen - wahrscheinlich liegt es hier an der Unerfahrenheit.

Dies führt dazu, dass  zwielichtige Unternehmen diese Situation ausnutzen und Druck auf ihre Opfer ausüben, indem sie Inkassounternehmen und manchmal sogar auch Rechtsanwälte zur Einforderung zweifelhafter Rechnungen hinzuziehen.

Der Verbraucher sollte sich aber immer gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen. Dazu sollte er informiert sein, z. B. darüber, was Inkassounternehmen sind und was sie dürfen. Er sollte beispielsweise im sog.  Rechtsdienstleistungsregister prüfen, ob ein Inkassounternehmen bei der zuständigen Behörde registriert ist und überhaupt das Recht hat, gewerbliche Schulden für andere einzutreiben.

Und der Verbraucher muss wissen, wann er die Inkassokosten tragen muss oder nicht. Dies hängt nämlich zumeist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In solchen Fragen hilt Ihnen die Europäische Verbraucherzentrale weiter.

Wenn Sie dann aber doch ein Schreiben eines Inkassounternehemens oder Rechtsanwaltes erhalten haben, sollten Sie die nächsten Schritte genau prüfen und wissen, was Sie noch tun können. Sie können beim Inkassounternehmen bzw. Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht im Original einfordern, die den Nachweis über den Auftrag an das jeweilige Inkassounternehmen erbringt, dass es berechtigt ist, die fremde Forderung bei Ihnen anzumahnen.

Dies ist eine Regel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 174) und allein darum sollten Sie immer auf diesen Nachweis bestehen. Denn allein die Behauptung, zur Anmahnung der fremden Forderung bei Ihnen beauftragt worden zu sein, erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse nicht.

Wenn Sie sich dann mit der Rechtslage vertraut gemacht haben, besitzen Sie ein gutes Polster, nicht auf die Zermürbungstaktik von zweifelhaften Unternehmen hereinzufallen. Sie können sich so lange zurücklehnen, bis ein gerichtliches Mahnverfahren gegen sie eingeleitet werden soll. Erst dann müssen Sie aktiv werden.

Gegen einen Mahnbescheid können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Sollten Sie diesen Widerspruch versäumen, kann es dazu kommen, dass die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlässt. Aber auch hierzu können Sie noch Widerspruch einlegen.

Dann muß sich erst einmal zeigen, wer den längeren Atem hat. Denn oft scheuen zwielichtige Unternehmen den Weg vor das Gericht und reichen keine Klage gegen Sie ein. So verläuft die ganze Angelegenheit dann zumeist im Sande. Aber darauf können Sie sich als Verbraucher natürlich nicht verlassen.

So kann nur angeraten werden, sich zu informieren und im Zweifelsfalle mit den entsprechenden Informationen gut gerüstet gegen suspekte Forderungen anzugehen.

banadoo-linktipp5www.evz.de