Recht haben und Recht kriegen

 

Tappen Sie nicht in die Abo-Falle

Freitag, September 11th, 2009

Immer wieder wird vor Zahlung von zweifelhaften Forderungen gewarnt

Wehren Sie sich gegen Abzocke im Internet

Wehren Sie sich gegen Abzocke im Internet

Die Betreiber der Seite 99downloads.de, die Firma Belleros Premium Media Ltd., eröffnete jetzt ein Mahnverfahren trotz geleisteter Zahlungen.

In diesem speziellen Fall geht es um einen User, der eine Rechnung der Firma über 60 Euro erhalten hatte. Damals zahlte er diesen Betrag nicht, so dass er eine weitere Rechnung der Firma Belleros über 83 Euro incl. Mahngebühren erhielt. Um weiteren Stress zu vermeiden, zahlte der Internetnutzer diesen Betrag.

Doch nach einiger Zeit erhielt er einen gerichtlichen Mahnbescheid über genau diese Forderung in Höhe von 83 Euro zzgl. der Kosten für den Mahnbescheid.

Da der Kunde diese Forderung ja bereits beglichen hatte, reagierte er nicht auf den Mahnbescheid und erhielt prompt einen Vollstreckungsbescheid. An diesem Punkt suchte er glücklicherweise einen Anwalt auf, der nun dafür eintreten wird, diese Forderung abzuwehren.

Dieser Fall zeigt wieder einmal auf, wie Abofallen-Betreiber vorgehen. Es steht immer nur im Vordergrund, mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel Geld zu erhalten. Da wird das mit der eigenen Buchführung schon mal nicht so genau genommen.

Aber er macht auf wieder deutlich, dass die Verbraucher durch solche Mahnschreiben zutiefst verunsichert und eingeschüchtert werden und Forderungen selbst dann begleichen, auch wenn sie diese als unberechtigt ansehen.

Es kann nur immer wieder geraten werden: Wenn Sie Betroffener sind und in die Abo-Falle getappt sind, zahlen Sie nicht sondern suchen Sie rechtzeitig einen Anwalt auf. Dieser kann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

verbraucherschutz.tv

verbraucherschutz.tv

Rückgaberecht des Kunden gestärkt

Dienstag, September 8th, 2009

Urteil stärkt Rückgaberechte von Kunden beim Internet- und Versandhandel

abmahnung_rechtMit einem Urteil vom 03.09.2009 unter Aktenzeichen C-489/07 hat der Europäische Gerichtshof  (EuGH) die Rückgaberechte von Kunden beim Internet- und Versandhandel gestärkt.

Im konkreten Fall ging es um eine Dame aus Baden-Württemberg, die sich für 278 Euro ein gebrauchtes Notebook im Internet gekauft hat. Das Gerät ging nach 8 Monaten kaputt, der Händler lehnte eine Reparatur ab. Daraufhin verlangte die Käuferin ihr Geld im Austausch gegen die Ware zurück. Sie widerrief somit den Kaufvertrag.

Der Händler hatte versäumt, die Kundin rechtzeitig über das Widerrufsrecht zu informieren und ohne diese Widerrufsbelehrung war also der Widerruf durch die Käuferin zulässig. Jedoch verlangte der Verkäufer einen sog. Wertersatz in Höhe von 317 Euro.

Der Europäische Gerichtshof hat einer solch überhöhten Forderung nun den Riegel vorgeschoben und nur einen angemessenen Wertersatz für zulässig erklärt. Ist der eingeforderte Wertersatz überhöht, hält er den Verbraucher davon ab, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Kaufverträge, die im Internet oder im Versandhandel abgeschlossen werden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Diese Frist beginnt jedoch erst ab dem Tag, an dem der Händler über das Widerrufsrecht des Kunden informiert hat.

Erfolgt diese Information durch den Händler nicht, gilt das Widerrufsrecht auf unbefristete Zeit und somit praktisch unbegrenzt. Darum haben deutsche Gerichte den Händlern bei spätem Widerruf des Kunden einen sogenannten Wertersatz zugesprochen. Diesen kann der Händler vom Käufer für die Zeit der Nutzungsdauer der gekauften Ware verlangen.

Es ist jedoch nur ein angemessener Wertersatz zulässig. Wie hoch dieser Wertersatz ist und was also angemessen ist, hängt von der Art und dem Preis sowie der Nutzungsdauer der Ware ab. Zum einen sollen die Kunden aber nicht die Fehler des Händlers ausnutzen können, zum anderen dürfen die Händler aber auch keine übertriebenen Forderungen mit diesem Wertersatz stellen.

Quelle: Stiftung Warentest

banadoo-linktipp5www.test.de

Verbraucherschützer fordern klare Gesetze gegen Internet-Abzocke

Dienstag, August 25th, 2009

Verbraucherschützer gegen Internet-Abzocke & Abo-Fallen im Internet

betrug_im_internetNoch immer werden Internetnutzer nach altbekannter Manier mit Abo-Fallen abgezockt.  Sie werden mit einem angeblich nützlichen Service auf eine Web-Seite gelockt, in der sie dann Ihren Namen und Adresse sowie weitere Angaben zur Person machen, und schon haben sie ein Abo abgeschlossen oder sich einen Zugang zu Informationen zu überhöhten Preisen gekauft. Irgendwo im Kleingedruckten der Seite hat man den User natürlich darauf hingewiesen. Aber eben irgendwo und wahrscheinlich äußerst unübersichtlich.

Dann bekommt der Nutzer irgendwann die Rechnung hierüber, anschließend Mahnungen und manchmal sogar auch Schreiben von Anwälten.

Nunmehr fordern Verbraucherschützer entsprechende Gesetze gegen Abo-Fallen und Internet-Abzocke im Internet. Unseriöse Anbieter sollen besser zur Verantwortung gezogen werden können, so dass man auf den Abzock-Seiten nicht mehr viel Geld für z. B. Kochrezepte, Hausaufgabenhilfen, Stammbäume und ähnliches ausgeben muss.

Laut dem Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Gerd Billen, muss die Preistransparenz im Internet durch klare gesetzliche Vorgaben erhöht werden. Es muss für jeden erkennbar sein, dass ein Angebot Geld kostet.

Der Verband selbst geht seit Jahren gegen unseriöse Online-Anbieter vor und bietet auf seinen Web-Seiten den Verbrauchern die Möglichkeit nachzusehen, ob ein bestimmtes Angebot oder eine bestimmte Seite derzeit Ziel eines vom Verband angestrengten Verfahrens ist. Hier kann der Verbraucher sich also zu seinem eigenen Schutz entsprechend informieren.

Ferner rät der Verband Betroffenen, sich im Zweifel an die örtliche Verbraucherzentrale zu wenden und suspekte Rechnungen erst einmal nicht zu begleichen. Denn das System der Internet-Abzocke ist darauf angelegt, den Rechnungsempfänger durch Verängstigung zur sofortigen Zahlung zu bewegen. Tut er dies nicht, so verläuft das Ganze meistens im Sande, denn die Abzocker haben an einer gerichtlichen Klärung meist gar kein Interesse. Wer jedoch gezahlt hat, dessen Geld ist in der Regel verloren.

Derzeit sind drei Jurastudenten aus Göttingen und Hamburg angeklagt, mit eben diesem Vorgehen über eintausend einzelne Taten begangen zu haben. Sie sollen Tausende von E-Mails verschickt und dann potentielle Opfer auf ihre Internet-Seite gelockt haben. Den Kunden wurde gesagt, dass sie auf dieser Seite wertvolle Informationen erhalten würden. In Wirklichkeit aber schlossen sie bei ihrer Anmeldung auf dieser Seite unwissentlich einen Vertrag ab. Auf einer Seite namens fabrik-einkauf.com stand im Kleingedruckten, dass der angebliche Service der Seite einmalig 86 Euro kosten würde. Durch einen Klick des Users hat er schon sein Einverständnis hierzu abgegeben. Dann kamen die entsprechenden Rechnungen bei den ahnungslosen Usern ins Haus. Die drei Jurastudenten sollen etwa 27.000 Rechnungen an ihre Opfer verschickt haben. Daraus soll sich eine ergaunerte Summe von über 130.000 Euro ergeben haben.  Sollte diese Summe korrekt sein, dann müssen tatsächlich über 1.500 der geneppten User gezahlt haben.

Verbraucherschützer wissen Rat: Zahlen Sie nicht bei zweifelhaften Rechnungen und lassen Sie sich nicht durch Mahnungen oder Anwaltsbriefe einschüchtern. Und prüfen Sie Web-Angebote genau, bevor Sie Ihre persönlichen Daten weitergeben!

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

Opfer wehrte sich erfolgreich gegen Internetabzocke

Donnerstag, August 6th, 2009

Internetopfer hat sich erfolgreich gegen Internetabzocke der Fa. Opendownload.de gewehrt

gerichtSeit geraumer Zeit macht die Seite Opendownload.de mit negativen Schlagzeilen von sich reden. Auf der Suche nach kostenlosen Software-Programmen landen dort tausende von Usern, geben ihre Daten ein und erhalten anschliessend eine - Rechnung. Die Betreiberfirma Content Services Ltd. begründet diese Rechnung damit, dass der User einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hätte.

Doch nun hat es sich mal wieder gezeigt, dass man solch fragwürdigen Forderungen nicht widerstandslos nachgeben sollte.

Ein User, dem durch opendownload.de eine Rechnung über 96,– Euro für einen 12-Monats-Zugang zugestellt wurde, zahlte diese Forderung nicht. Er ließ sie über seinen Anwalt zurückweisen, woraufhin dann der Inkassoanwalt der Fa. opendownload.de aktiv wurde.

So begann dann der Nervenkrieg zwischen den beiden Parteien. Aber der User aus Issum zeigte gutes Durchhaltevermögen. Sein Anwalt erhob vor Gericht negative Feststellungsklage, d. h., daß ein Gericht ausdrücklich festestellen sollte, dass den Betreibern von Opendownload.de kein Geld zusteht.

Dies beantwortete der Anwalt von Opendownload.de mit einer 15seitigen Schrift, in der begründet stand, warum die Zahlungsforderung ordnungsgemäß sei. Nachdem dann der Anwalt jedoch nicht zur Verhandlung beim Amtsgericht Mannheim erschien, wurde durch das Gericht festgestellt, dass die 96 Euro nicht zu leisten waren und es erging gleichzeitig ein Veräumnisurteil.

Da regte sich die Content Services Ltd. wieder und legte Einspruch ein. Doch auch nach dem zweiten Prozess blieb das Gericht bei der Entscheidung, dass die 96 Euro nicht zu zahlen seien. Daraufhin verzichteten die Betreiber der Seite opendownload.de auf ihre 96 Euro und teilten mit, dass sie auch die Kosten des Geschädigten übernehmen würden.

Wir haben Ihnen diesen Fall so ausführlich geschildert, damit Sie sehen, wie das mit den Abofallen im Internet so läuft: nämlich hauptsächlich mit leeren Drohungen. Und auch hier zeigt es sich wieder einmal, dass man sich nicht alles gefallen lassen und einfach so hinnehmen muss. Lassen Sie sich nicht einschüchtern sondern wehren Sie sich, wenn Sie sich um Ihr Recht betrogen fühlen. Denn es lohnt sich doch, Täter zu entlarven und vielleicht sogar unschädlich zu machen.

Abmahnsicher handeln: Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei

Donnerstag, Juli 16th, 2009

Infos zum abmahnsicheren Internet-Verkauf bestimmter Waren

rote_karteMöchten Sie bestimmte Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Dann nutzen Sie jetzt das Know-how der IT-Recht Kanzlei, die Ihnen in ihrem Beitrag 39 verschiedene Produkte nennt, deren Vertrieb über das Internet jeden Online-Händler vor besondere rechtliche Herausforderungen stellt.

Bezüglich der Informationen der IT-Recht Kanzlei geht es ausschließlich um rechtliche Besonderheiten beim Verkauf bestimmter Waren. Allgemeine gesetzliche Vorgaben (wie etwa die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums, einer Widerrufsbelehrung, AGB oder auch die Umsetzung der Preisangabenverordnung etc.) werden dabei ausgeklammert.

Welche rechtlichen Besonderheiten sind beim Verkauf von z. B. Medikamenten, Kosmetika, Tabak, Spielzeug, Glühbirnen, Lebensmitteln u. ä. zu beachten?

Informieren Sie sich jetzt!

banadoo-linktipp5

http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=%2Fview&cid=3685

Was Shopbetreiber zum Thema Datenschutz wissen müssen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Datenschutz: So machen Sie es richtig

Der Datenschutz wird von vielen Onlinehändlern recht stiefmütterlich behandelt. Dies liegt vor allem daran, dass viele schlecht über die bestehenden Datenschutzregeln informiert sind. Dabei können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben.

secret-datenschutzIn einer neuen siebenteiligen Beitragsreihe von Trusted Shops zum Thema Datenschutz werden grundlegende Einblicke in das Thema gewährt. Hierbei soll in den kommenden Beiträgen vor allem auf die für Onlinehändler relevanten Themen wie etwa E-Mail-Werbung, IP-Adressen-Speicherung und Bonitätsprüfungen eingegangen werden.

Lesen Sie hier, worauf es beim Datenschutz ankommt:

Inhalt der Datenschutzerklärung

Wichtige Inhalte der Datenschutzerklärung sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; Übermittlung in Drittländer (§ 13 Abs. 1 TMG); Belehrung über anonyme oder pseudonyme Nutzung (falls möglich); Belehrung über evtl. bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten; Belehrung über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-und Löschungsrechte; Informationen über Cookies (mit Personenbezug) und gegebenenfalls Wiedergabe der Einwilligungstexte (Newsletteranmeldung etc.).

Zweckbindungsgrundsatz

Sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch im Telemediengesetz (TMG) gilt ein enger Zweckbindungsgrundsatz, d.h. alles, was nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Einwilligung des Kunden erlaubt ist, ist verboten. Kundendaten, gleich ob Namen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Transportunternehmen und das Kreditinstitut erfolgt im Online-Handel zur Erfüllung des Kaufvertrages und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ohne Einwilligung möglich. Entscheidend ist hier, inwieweit die betreffende Datenverarbeitung durch Gesetz ausdrücklich erlaubt bzw. zur Abwicklung des Online-Kaufs unbedingt erforderlich ist.

Übermittlung ohne Einwilligung

Schließt der Verbraucher z. B. einen Kaufvertrag mit einem Online-Händler, darf dieser die Adressdaten des Kunden gem. § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ohne Einwilligung einem Transportunternehmen übermitteln, da er hierdurch bloß seine Vertragspflichten erfüllt. Der Betroffene ist aber gem. § 28 Abs. 4 BDSG über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht im Bezug auf Verwendung der Daten zur Markt- oder Meinungsforschung zu unterrichten. Daher reicht es in diesen Fällen aus, wenn die jeweiligen Rechte des Betroffenen aus der verlinkten Datenschutzerklärung hervorgehen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Einwilligung gar nicht erst möglich ist, wie z.B. das (wenn auch nur kurzzeitige) Speichern der IP- Adresse des Nutzers auf dem Server des Diensteanbieters. Hier ist es technisch nicht möglich, den Nutzer vorher nach der Einwilligung zu fragen, da schon mit Anklicken der betreffenden Seite automatisch eine Speicherung erfolgt. Diese Fälle zählen aber zu den Datenverarbeitungsvorgängen, die zur Durchführung und Abwicklung eines Online-Kaufs unbedingt erforderlich sind.

Umfassende Information nötig

Es kommt also nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen auf eine Einwilligung des Betroffenen an. Vielmehr ist dieser im Rahmen der § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG „nur“ umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Es muss also immer zwischen einer etwa erforderlichen Einwilligung und der bloßen Unterrichtung differenziert werden.

Ausnahme der Einwilligung im UWG

Dies wird auch durch § 7 Abs. 3 UWG bekräftigt, wonach eine Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung mit ähnlichen Produkten mittels elektronischer Post bei kumulativem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. auch hier wieder Belehrung über jederzeitigen Widerspruch) gerade nicht erforderlich ist. § 7 Abs. 3 UWG stellt insoweit einen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall dar, der vor allem von Verbraucherschützern stark kritisiert wird.

Erforderliche Einwilligung

Ist die Datenverarbeitung nicht zur Abwicklung des Online-Einkaufs erforderlich oder durch Gesetz ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Die Einwilligung, die präzise den Zweck der Verarbeitung benennen muss, kann bei Telediensten elektronisch erteilt werden, muss dann protokolliert werden und für den Kunden jederzeit abrufbar sein. Sie kann aber jederzeit von ihm widerrufen werden.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, jedoch nicht durch vorangekreuzte Checkbox, und darf nicht in den AGB’s versteckt sein. Dies hat auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06) entschied z.B. zur Einwilligung in Telefonwerbung, dass eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, gegen §§ 4, 41 BDSG verstößt und unwirksam ist. Darüber hinaus verstoße eine ohne sachlichen Zusammenhang in die AGB’s eingebaute Einwilligungsklausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch AGB ausgeschlossen ist. Auch das LG Dortmund (Urteil v. 23.02.2007, 8 O 194/06) hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung in AGB, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben, gegen AGB-Recht und das BDSG verstößt.

Anwendungsbereiche der Einwilligung

Sollten Sie Zweifel haben, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber Ihre Kunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Hier sind Wichtige Anwendungsbereiche der Einwilligung aufgeführt:

* E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken)
* Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos)
* Nutzerprofilerstellung (Systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache)
* Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt)
* Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt)
* Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten)

Verlinkung zulässig

Grundsätzlich kann die Unterrichtung des Kunden zentral in der Datenschutzerklärung zusammengefasst werden. Diese sollte aber von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder auch „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein. Auch die Einwilligungstexte können durch einen sprechenden Link innerhalb der Datenschutzerklärung auf einer anderen Informationsseite bereitgestellt werden.

Hierbei ist der Link jedoch so eindeutig zu bezeichnen, dass dem Verbraucher sofort klar ist, was er beim Anklicken dieses Links abrufen wird. Insoweit wäre z.B. ein sprechender Link auf „weitere Informationen“ nicht ausreichend, da dies auch Erläuterungen sein könnten, die den Verbraucher nicht interessieren. Es muss also bei der Verwendung eines sprechenden Links stets ein Schlagwort verwendet werden, das zweifelsfrei erkennen lässt, was sich auf der verlinkten Seite befindet. Daher reicht es aus datenschutzrechtlicher Sicht z.B. auch nicht aus, mit einem Link auf AGB zu verweisen, wenn dort zusätzlich auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Datenweitergabe an Dritte

Bei Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken sollten die Empfänger ausdrücklich benannt werden. Dann kann der Kunde notfalls seine Rechte gegenüber diesen Dritten geltend machen. Eine Weitergabe an nicht näher bezeichnete „Partnerunternehmen“ weckt das Misstrauen der Kunden.

Sanktion bei Verstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften drohen staatliche Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 250.000 € bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis oder auch Freiheitsstrafen. Immer öfter werden Datenschutzverstöße wegen des Verbraucherschutzbezugs auch von Verbraucherverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Da es im Datenschutzrecht grundsätzlich nur datenschutzbehördliche Sanktionen in Form von Bußgeldern gibt und Verbraucherverbände auch nur vereinzelt (namentlich bei Bezug des Verstoßes zum Verbraucherschutz) zur Abmahnung befugt sind, enthält das datenschutzrechtliche Instrumentarium selbst keine Abmahnmöglichkeiten des Konkurrenten.

Jedoch können Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem jeweiligen Unternehmen auch unzulässige Wettbewerbsvorsprünge bringen, weshalb derartige Verstöße durch Konkurrenten nach dem UWG abmahnfähig sind. Hier käme dann u.a. das Vorliegen von § 4 Abs. 11 UWG in Betracht, allerdings wäre es hierfür notwendig, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

banadoo-linktipp5www.trustedshops.de

Rechtssichere Archivierung ihrer E-Mails

Montag, Juni 8th, 2009

Immer mehr Geschäftsprozesse per E-Mail abgewickelt

Angefangen von der Angebotserstellung, dem Service-Management und Bestellwesen bis hin zur Rechnungsstellung werden immer mehr Geschäftsprozesse per E-Mail abgewickelt. Jedoch stellt der Gesetzgeber im Hinblick auf die Archivierung und den Datenschutz die Unternehmen vor große Herausforderungen. Lesen Sie hier die rechtlichen Rahmenbedingungen der E-Mail-Archivierung und wie diese vom Unternehmen rechtlich, organisatorisch und technisch gelöst werden können.

Die Anzahl der per E-Mail abgewickelten Geschäftsprozesse steigt kontinuierlich an. Mittlerweile macht dies einen Anteil von 60-70% im Unternehmen aus. Jedoch verursacht das Phänomen „Spam“ im System, sowie hohe Sicherheitsrisiken durch Viren, Trojaner und Hacker, der weltweiten E-Mail-Kommunikation einen erheblichen Schaden.

emailWeiterhin wird der IT-Verantwortliche des Unternehmens immer mehr mit Ordnungs- bzw. Speicherproblemen konfrontiert oder was ist, wenn irgendwann einmal das E-Mail ausfällt? Heutzutage kann ein Ausfall schnell existenzbedrohende Züge annehmen! Daher ist es kein Wunder, dass behördlichen Regelungsrahmen hinsichtlich des Umgangs mit E-Mails immer weitere Ausmaße annehmen. So ist etwa am 01.01.2007 das “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (EHUG) in Kraft getreten. Für die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen für via E-Mail oder via Fax geführten Korrespondenz bestimmte formale Anforderungen eingehalten werden. Einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten sowie viele mit nützliche Hinweise bietet die IT-Recht Kanzlei an. (Siehe unten banadoo Link-Tipp)

Verletzung der Buchführung

Eine mangelhafte E-Mail Archivierung kann als Verletzung handelsrechtlicher Buchführung gewertet werden.

Straftat

Wenn durch eine unzureichende oder gar manipulative Archivierung von E-Mails das Unternehmen vorsätzlich die Übersicht über dessen Vermögensstand erschwert mit dem Ziel, Vermögensbestandteile, die im Falle der Eröffnung eines möglichen Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite zu schaffen oder gar zu verheimlichen.

Ordnungswidrigkeit

Des weiteren kann eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Buchführungspflicht eine Ordnungswidrigkeit sein.

Schadensersatz

Auch sind zivilrechtliche Sanktionen denkbar, etwa dass die Verletzung der Buchführungspflicht den Vorstand oder Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft schadensersatzpflichtig nach § 93 II AktG bzw. § 43 II GmbHG macht.

Beweismittel eMail

E-Mails können bei gerichtlichen Streitigkeiten durchaus Bedeutung zukommen – und zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Haftung

Im Aktiengesetz ist festgelegt, dass eine persönliche Haftung des Vorstand dann in Betracht kommt, wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten (dazu gehört eben auch die unterlassene Speicherung geschäfts- oder steuerrechtlich relevanter Mails), nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt.

banadoo-linktipp5

Quelle und ausführlicher Text unter: http://www.perspektive-mittelstand.de/Rechtssichere_E_Mail_Archivierung___Teil_1_Einf_hrung_und_Rechts/management-wissen/1279.html

http://www.it-recht-kanzlei.de/

Ist die Bezeichnung “Impressum” korrekt?

Freitag, Mai 22nd, 2009

“Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”?

gerichtDas OLG (Oberlandesgericht) in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27-03-2002 (6U 200/01, NJW 2002, 682) festgestellt, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben unter diesem Begriff zu machen (Grundlage: §6 des Teledienstgesetzes).

In diesem Fall hatte der Beklagte über den Link “Kontakt” den Besucher auf das “Impressum” geleitet. Das Gericht war der Auffassung, dass unter “Kontakt” lediglich eine eMail-Adresse vom User erwartet wird und das Impressum üblicherweise eine Veröffentlichung nach dem Presserecht erwartet.

Fazit: Da der Begriff “Impressum” hauptsächlich im Rahmen des Presserechtes verwendet wird, sollten Shopbetreiber diesen Begriff  nicht verwenden.

***

Der Begriff “Anbieterkennzeichnung” ist zwar wesenlich länger, kommt aber der Absicht am nächsten. Folgende Informationen sollten Webseitenbetreiber unter diesem Punkt bereithalten:

  1. Name und Anschrift der Niederlassung
  2. Bei juristischen Personen Nennung des Vertretungsberechtigten
  3. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie Telefon, Fax und eMail
  4. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
  5. Die Registernummer des Handelsgerichtes, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie ggf. eingetragen sind.

Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich:

  1. Die Kammer der Sie angehören.
  2. Die gesetzliche Berufbezeichnung und der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
  3. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind


Der korrekte Disclaimer für Webseiten

Mittwoch, Mai 20th, 2009

Muster Disclaimer für Homepages von eRecht24.de

Wie schon im bana-blog angesprochen,  bricht die Abmahnungswelle vieler Juristen und allen die damit Geld verdienen (möchten) olympische Rekorde, sollten sich Webseitenbetreiber Gedanken bezüglich der Haftung für fremde Inhalte und Links auf der eigenen Internetseite machen.

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Zur Minimierung möglicher rechtlicher Risiken wird von vielen Webmastern der sogenannte Disclaimer (Haftungsausschluss) verwendet. Über Sinn und Unsinn einer solchen Erklärung kann freilich gestritten werden. Ausserdem ist es doch recht fragwürdig auf seiner Internetseite fremde Links eingebunden zu haben und sich gleichzeitig im Disclaimer wieder davon ausdrücklich zu distanzieren!

Licht ins Dunkel dieser bizarren Juristerei bringt Rechtsanwalt Sören Siebert.

banadoo-linktipp5

Weitere Erklärungen zu diesem brisanten Thema, sowie einen Muster-Disclaimer finden Sie auf der Seite von e-recht24.de.

Shopbetreiber: Abmahnungen vermeiden

Donnerstag, Mai 7th, 2009

Abmahnungen können für Webseiten-Betreiber teuer werden!

Um Abmahnungen wegen rechtlicher Verstöße zu vermeiden, rät banadoo bei juristischen Angaben Texthilfen zur korrekten Formulierung zu nutzen - denn Abmahnungen können wegen juristischer Fehler teuer werden.

abmahnung_recht1Der häufigste Fehler wird in der Widerrufsbelehrung und dem Impressum gemacht. In der Widerrufsbelehrung werden oft nicht korrekte Angaben zum Rücktritts- und Rückgaberecht gemacht. Statt der üblichen 2-wöchigen Frist, ist eine 4-wöchige Frist Gesetz. Ein Mustertext für die Widerrufbelehrung ist beim Bundesjustizministerium erhältlich:
www.bmj.bund.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf.

Da wie schon erwähnt auch häufig Fehler im Impressum und den AGB’s vorkommen, empfehlen wir die Checkliste “Onlinegeschäft” des BITKOM herunterzuladen:
www.bitkom.org/files/documents/Checkliste_Onlinegeschaeft_Version_1.3.pdf.

(banadoo.de empfiehlt die Fa. http://www.compmen.com, Herr Bernhard Gambke. Dieser ist in diesen Dingen ein echter Profi und gar nicht mal teuer.)

Ein weiterer Klassiker ist die Abmahnung wegen der Verwendung urheberrechtlicher geschützten Bilder und Fotos. Google macht es dem User mit Rechtsklick ja auch recht einfach. Aber Vorsicht! Die meisten dieser Fotos dürfen besonders im gewerblichen Bereich nicht kostenfrei genutzt werden. Selbst fototechnisch nachbehandelte und zusammengestzte Bilder, die noch auf das Ursprungsbild schließen lassen, sind urheberrechtlich geschützt. Mittlerweile haben sich viele Juristen auf dieses Thema gestürzt und ehe man sich’s versieht, erhält man Post von einer Rechtsanwaltskanzlei. Sollte es sich ggf. um einen minderschweren Fall handeln, sollte man auf jeden Fall versuchen die Gebühr herunter zu handeln.

banadoo.de empfiehlt deshalb entweder eigene Fotos zu machen und nachzubearbeiten oder bei istockphoto, fotolia usw. Fotos zu kaufen. Für eine Auflösung in Web-Qualität kostet ein Bild im Durchnitt 1 EUR.