Datenschutz

 
 

Auch im Netz gelten Rechtsgrundlagen

Donnerstag, März 25th, 2010

Inernetauftritt ja - aber bitte unter Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen

abmahnung_recht1Bei gewerblich genutzten Internetseiten muss der Betreiber auch darauf achten, dass er die rechtlichen Voraussetzungen einhält.

Denn diese sind im Hinblick auf Verbraucherschutz und Schutz der Konkurrenz gerade hier sehr streng und umfangreich.

Jeder, der sich von einem Rechtsverstoß auf einer ins Netz gestellten Seite betroffen fühlt, kann diese Seite abmahnen. Dies kann dann eintreffen, wenn der Betreiber einer Seite beispielsweise verbotene Inhalte auf seiner Seite hat oder dort evtl. vorgeschriebene Inhalte fehlen.

Und ganz allgemein dient diese Art einfach dazu, dass das Internet nicht ein rechtsfreier Raum wird, in dem jeder machen kann, was er will.

Nach einer Abmahnung ist der Betreiber einer Seite verpflichtet, eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Doch auch hier sollte man vorher prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt und rechtens ist.

Um es überhaupt gar nicht erst zu einer Abmahnung der eigenen Webseite kommen zu lassen, sollte man hinsichtlich seines Internetauftrittes speziell zu folgenden Punkten rechtliche Voraussetzungen beachten:

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Domain
  • Registrierung der Domain
  • Cookies
  • Meta-Tags
  • Links
  • AGB’s
  • Gästebücher und Foren
  • Preisangaben
  • Verwendung fremder Werke
  • Cookies
  • Preisangaben
  • Disclaimer
  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Eine eigene Präsenz im WorldWideWeb ist natürlich vorteilhaft und besonders gewerblich genutzte Internetseiten können eigentlich nur Vorteile bringen.

Aber jeder, der sich mit einer Seite ins Netz stellen will, sollte sich gründlich vorbereiten und eben speziell die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um Schwierigkeiten und Komplikationen direkt im Vorfeld zu vermeiden.

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

MySpace, Facebook und weitere soziale Netzwerke wurden abgemahnt

Sonntag, November 29th, 2009

Auch soziale Netzwerke müssen sich an Regeln des Datenschutzes halten

abmahnung_recht1Der vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projekts

“Verbraucherrechte in der digitalen Welt”

jetzt die sozialen Netzwerke

MySpace, Facebook, Xing, StudiVZ, Lokalisten und wer-kennt-wen abgemahnt.

Hierbei ging es insbesondere um Regelungen zur umfassenden Datennutzung und Datenverarbeitung. Oft ohne Einwilligung des Users und über den ursprünglichen Zweck hinaus wurden die Daten der Nutzer durch die Betreiber der sozialen Netzwerke genutzt.

In Unterlassungserklärungen haben sich jetzt die sozialen Netwerke dazu verpflichtet, bestimmte Bestimmungen und Bedingungen im Rahmen des Datenschutzes nicht mehr zu verwenden. Somit werden sie entsprechend verbraucherfreundlicher.

Der Vorstand des vzbv, Gerd Billen, teilte jedoch mit, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband den sozialen Netzwerken auch weiterhin “auf die Finger schauen” wird, vor allem dahingehend,  inwiefern sie sich an ihre Verpflichtungen halten und diese auf ihren Seiten umsetzen.

Denn laut Billen haben die Betreiber sozialer Netzwerke deutlich mehr für den Datenschutz zu tun als rechtlich vorgeschrieben sei. Das würde auch mehr Vertrauen bei den Nutzern schaffen, so Billen.

Immer wieder wird der Verbraucherzentrale Bundesverband Internetangebote überprüfen und die User vor Benachteiligung und unlauterem Geschäftsgebaren schützen.

banadoo-linktipp5www.surfer-haben-rechte.de

IT-Security-Messe in Nürnberg

Montag, September 21st, 2009

Austausch mit Fachkollegen sowie punktgenaue Informationen für die IT-Security-Branche

messezentrumVom 13. - 15. Oktober 2009 findet in Nürnberg die “it-sa” statt.

Diese Messe ist der Treffpunkt der IT-Security-Branche.

Dort finden Tagungen und Workshops sowohl für Einsteiger als auch für Experten statt.

250 Aussteller werden mit Lösungen zu Storage- und Netzwerksicherheit, Informations-Sicherheit, Hardware-Sicherung, Security-Awareness und zum Datenschutz anwesend sein.

Es finden messebegleitende Veranstaltungen wie attraktive und fachbezogene Tagungen, Workshops und Tutorien im Kongresszentrum statt.

Ausserdem können Sie z. B. gratis an den Foren Management und Technik teilnehmen oder das Auditorium “Security Panels” besuchen.

banadoo-linktipp5www.it-sa.de

Top-Software zu Schnäppchenpreisen

Montag, September 7th, 2009

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Copyright: softwareload

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Was Shopbetreiber zum Thema Datenschutz wissen müssen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Datenschutz: So machen Sie es richtig

Der Datenschutz wird von vielen Onlinehändlern recht stiefmütterlich behandelt. Dies liegt vor allem daran, dass viele schlecht über die bestehenden Datenschutzregeln informiert sind. Dabei können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben.

secret-datenschutzIn einer neuen siebenteiligen Beitragsreihe von Trusted Shops zum Thema Datenschutz werden grundlegende Einblicke in das Thema gewährt. Hierbei soll in den kommenden Beiträgen vor allem auf die für Onlinehändler relevanten Themen wie etwa E-Mail-Werbung, IP-Adressen-Speicherung und Bonitätsprüfungen eingegangen werden.

Lesen Sie hier, worauf es beim Datenschutz ankommt:

Inhalt der Datenschutzerklärung

Wichtige Inhalte der Datenschutzerklärung sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; Übermittlung in Drittländer (§ 13 Abs. 1 TMG); Belehrung über anonyme oder pseudonyme Nutzung (falls möglich); Belehrung über evtl. bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten; Belehrung über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-und Löschungsrechte; Informationen über Cookies (mit Personenbezug) und gegebenenfalls Wiedergabe der Einwilligungstexte (Newsletteranmeldung etc.).

Zweckbindungsgrundsatz

Sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch im Telemediengesetz (TMG) gilt ein enger Zweckbindungsgrundsatz, d.h. alles, was nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Einwilligung des Kunden erlaubt ist, ist verboten. Kundendaten, gleich ob Namen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Transportunternehmen und das Kreditinstitut erfolgt im Online-Handel zur Erfüllung des Kaufvertrages und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ohne Einwilligung möglich. Entscheidend ist hier, inwieweit die betreffende Datenverarbeitung durch Gesetz ausdrücklich erlaubt bzw. zur Abwicklung des Online-Kaufs unbedingt erforderlich ist.

Übermittlung ohne Einwilligung

Schließt der Verbraucher z. B. einen Kaufvertrag mit einem Online-Händler, darf dieser die Adressdaten des Kunden gem. § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ohne Einwilligung einem Transportunternehmen übermitteln, da er hierdurch bloß seine Vertragspflichten erfüllt. Der Betroffene ist aber gem. § 28 Abs. 4 BDSG über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht im Bezug auf Verwendung der Daten zur Markt- oder Meinungsforschung zu unterrichten. Daher reicht es in diesen Fällen aus, wenn die jeweiligen Rechte des Betroffenen aus der verlinkten Datenschutzerklärung hervorgehen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Einwilligung gar nicht erst möglich ist, wie z.B. das (wenn auch nur kurzzeitige) Speichern der IP- Adresse des Nutzers auf dem Server des Diensteanbieters. Hier ist es technisch nicht möglich, den Nutzer vorher nach der Einwilligung zu fragen, da schon mit Anklicken der betreffenden Seite automatisch eine Speicherung erfolgt. Diese Fälle zählen aber zu den Datenverarbeitungsvorgängen, die zur Durchführung und Abwicklung eines Online-Kaufs unbedingt erforderlich sind.

Umfassende Information nötig

Es kommt also nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen auf eine Einwilligung des Betroffenen an. Vielmehr ist dieser im Rahmen der § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG „nur“ umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Es muss also immer zwischen einer etwa erforderlichen Einwilligung und der bloßen Unterrichtung differenziert werden.

Ausnahme der Einwilligung im UWG

Dies wird auch durch § 7 Abs. 3 UWG bekräftigt, wonach eine Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung mit ähnlichen Produkten mittels elektronischer Post bei kumulativem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. auch hier wieder Belehrung über jederzeitigen Widerspruch) gerade nicht erforderlich ist. § 7 Abs. 3 UWG stellt insoweit einen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall dar, der vor allem von Verbraucherschützern stark kritisiert wird.

Erforderliche Einwilligung

Ist die Datenverarbeitung nicht zur Abwicklung des Online-Einkaufs erforderlich oder durch Gesetz ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Die Einwilligung, die präzise den Zweck der Verarbeitung benennen muss, kann bei Telediensten elektronisch erteilt werden, muss dann protokolliert werden und für den Kunden jederzeit abrufbar sein. Sie kann aber jederzeit von ihm widerrufen werden.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, jedoch nicht durch vorangekreuzte Checkbox, und darf nicht in den AGB’s versteckt sein. Dies hat auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06) entschied z.B. zur Einwilligung in Telefonwerbung, dass eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, gegen §§ 4, 41 BDSG verstößt und unwirksam ist. Darüber hinaus verstoße eine ohne sachlichen Zusammenhang in die AGB’s eingebaute Einwilligungsklausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch AGB ausgeschlossen ist. Auch das LG Dortmund (Urteil v. 23.02.2007, 8 O 194/06) hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung in AGB, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben, gegen AGB-Recht und das BDSG verstößt.

Anwendungsbereiche der Einwilligung

Sollten Sie Zweifel haben, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber Ihre Kunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Hier sind Wichtige Anwendungsbereiche der Einwilligung aufgeführt:

* E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken)
* Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos)
* Nutzerprofilerstellung (Systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache)
* Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt)
* Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt)
* Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten)

Verlinkung zulässig

Grundsätzlich kann die Unterrichtung des Kunden zentral in der Datenschutzerklärung zusammengefasst werden. Diese sollte aber von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder auch „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein. Auch die Einwilligungstexte können durch einen sprechenden Link innerhalb der Datenschutzerklärung auf einer anderen Informationsseite bereitgestellt werden.

Hierbei ist der Link jedoch so eindeutig zu bezeichnen, dass dem Verbraucher sofort klar ist, was er beim Anklicken dieses Links abrufen wird. Insoweit wäre z.B. ein sprechender Link auf „weitere Informationen“ nicht ausreichend, da dies auch Erläuterungen sein könnten, die den Verbraucher nicht interessieren. Es muss also bei der Verwendung eines sprechenden Links stets ein Schlagwort verwendet werden, das zweifelsfrei erkennen lässt, was sich auf der verlinkten Seite befindet. Daher reicht es aus datenschutzrechtlicher Sicht z.B. auch nicht aus, mit einem Link auf AGB zu verweisen, wenn dort zusätzlich auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Datenweitergabe an Dritte

Bei Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken sollten die Empfänger ausdrücklich benannt werden. Dann kann der Kunde notfalls seine Rechte gegenüber diesen Dritten geltend machen. Eine Weitergabe an nicht näher bezeichnete „Partnerunternehmen“ weckt das Misstrauen der Kunden.

Sanktion bei Verstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften drohen staatliche Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 250.000 € bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis oder auch Freiheitsstrafen. Immer öfter werden Datenschutzverstöße wegen des Verbraucherschutzbezugs auch von Verbraucherverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Da es im Datenschutzrecht grundsätzlich nur datenschutzbehördliche Sanktionen in Form von Bußgeldern gibt und Verbraucherverbände auch nur vereinzelt (namentlich bei Bezug des Verstoßes zum Verbraucherschutz) zur Abmahnung befugt sind, enthält das datenschutzrechtliche Instrumentarium selbst keine Abmahnmöglichkeiten des Konkurrenten.

Jedoch können Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem jeweiligen Unternehmen auch unzulässige Wettbewerbsvorsprünge bringen, weshalb derartige Verstöße durch Konkurrenten nach dem UWG abmahnfähig sind. Hier käme dann u.a. das Vorliegen von § 4 Abs. 11 UWG in Betracht, allerdings wäre es hierfür notwendig, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

banadoo-linktipp5www.trustedshops.de

Rechtssichere Archivierung ihrer E-Mails

Montag, Juni 8th, 2009

Immer mehr Geschäftsprozesse per E-Mail abgewickelt

Angefangen von der Angebotserstellung, dem Service-Management und Bestellwesen bis hin zur Rechnungsstellung werden immer mehr Geschäftsprozesse per E-Mail abgewickelt. Jedoch stellt der Gesetzgeber im Hinblick auf die Archivierung und den Datenschutz die Unternehmen vor große Herausforderungen. Lesen Sie hier die rechtlichen Rahmenbedingungen der E-Mail-Archivierung und wie diese vom Unternehmen rechtlich, organisatorisch und technisch gelöst werden können.

Die Anzahl der per E-Mail abgewickelten Geschäftsprozesse steigt kontinuierlich an. Mittlerweile macht dies einen Anteil von 60-70% im Unternehmen aus. Jedoch verursacht das Phänomen „Spam“ im System, sowie hohe Sicherheitsrisiken durch Viren, Trojaner und Hacker, der weltweiten E-Mail-Kommunikation einen erheblichen Schaden.

emailWeiterhin wird der IT-Verantwortliche des Unternehmens immer mehr mit Ordnungs- bzw. Speicherproblemen konfrontiert oder was ist, wenn irgendwann einmal das E-Mail ausfällt? Heutzutage kann ein Ausfall schnell existenzbedrohende Züge annehmen! Daher ist es kein Wunder, dass behördlichen Regelungsrahmen hinsichtlich des Umgangs mit E-Mails immer weitere Ausmaße annehmen. So ist etwa am 01.01.2007 das “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (EHUG) in Kraft getreten. Für die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen für via E-Mail oder via Fax geführten Korrespondenz bestimmte formale Anforderungen eingehalten werden. Einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten sowie viele mit nützliche Hinweise bietet die IT-Recht Kanzlei an. (Siehe unten banadoo Link-Tipp)

Verletzung der Buchführung

Eine mangelhafte E-Mail Archivierung kann als Verletzung handelsrechtlicher Buchführung gewertet werden.

Straftat

Wenn durch eine unzureichende oder gar manipulative Archivierung von E-Mails das Unternehmen vorsätzlich die Übersicht über dessen Vermögensstand erschwert mit dem Ziel, Vermögensbestandteile, die im Falle der Eröffnung eines möglichen Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite zu schaffen oder gar zu verheimlichen.

Ordnungswidrigkeit

Des weiteren kann eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Buchführungspflicht eine Ordnungswidrigkeit sein.

Schadensersatz

Auch sind zivilrechtliche Sanktionen denkbar, etwa dass die Verletzung der Buchführungspflicht den Vorstand oder Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft schadensersatzpflichtig nach § 93 II AktG bzw. § 43 II GmbHG macht.

Beweismittel eMail

E-Mails können bei gerichtlichen Streitigkeiten durchaus Bedeutung zukommen – und zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Haftung

Im Aktiengesetz ist festgelegt, dass eine persönliche Haftung des Vorstand dann in Betracht kommt, wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten (dazu gehört eben auch die unterlassene Speicherung geschäfts- oder steuerrechtlich relevanter Mails), nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt.

banadoo-linktipp5

Quelle und ausführlicher Text unter: http://www.perspektive-mittelstand.de/Rechtssichere_E_Mail_Archivierung___Teil_1_Einf_hrung_und_Rechts/management-wissen/1279.html

http://www.it-recht-kanzlei.de/

Erfolg mit eCommerce

Mittwoch, Mai 13th, 2009

Um als Onlinehändler erfolgreich zu sein, gilt es wichtige Regeln zu beachten.

ecommerce3Das Wichtigste ist Vertrauen zu schaffen. Das gelingt durch eine Reihe verschiedener Instrumente: Sicherheit spielt eine grosse Rolle, damit der Kunde sicher sein kein sein Geld beim richtigen Shopbetreiber investiert zu haben.! Sicherheit durch Zertifikate und Prüfsiegel wie z.B. Trusted-Shops, EHI, TÜV, ips usw. Sicherheit beim Bezahlen - Werden Daten aus dem Warenkorb verschlüsselt übergeben? Sicherheit - Wer ist der Anbieter dieses Shops? Ist es die gestern gegründete 3-Buchstaben GbR oder handelt es sich um eine langjährige Kapitalgesellschaft? Vertrauensbildend sind im jeden Fall Geld-zurück-Garantien, kurze Lieferzeiten, Rückgaberecht, bei Nicht-Gefallen Geld zurück und Datenschutzgarantien.

Wer sich an folgende Checkliste orientiert, ist auf dem besten Weg im e-Commerce erfolgreich zu sein:

  1. Gute Useability - logischer Aufbau der Webseite
  2. Gute Auffindbarkeit in den Suchmaschinen (SEO)
  3. Virales Marketing (produktabhängig)
  4. Der Kunde ist König - Kosten/Nutzen
  5. technische Standards für Onlinegeschäfte und Datenschutz einhalten
  6. So wenig wie möglich Benutzerdaten abfragen
  7. Gute Formulare und gute Handling derselben
  8. Aussagekräftige Produktbeschreibung, gutes Wording
  9. Der User sollte sicher sein, was beim nächsten Klick passiert
  10. Persönliche Ansprache
  11. Intelligentes Newslettersystem