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Auch im Netz gelten Rechtsgrundlagen

Donnerstag, März 25th, 2010

Inernetauftritt ja - aber bitte unter Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen

abmahnung_recht1Bei gewerblich genutzten Internetseiten muss der Betreiber auch darauf achten, dass er die rechtlichen Voraussetzungen einhält.

Denn diese sind im Hinblick auf Verbraucherschutz und Schutz der Konkurrenz gerade hier sehr streng und umfangreich.

Jeder, der sich von einem Rechtsverstoß auf einer ins Netz gestellten Seite betroffen fühlt, kann diese Seite abmahnen. Dies kann dann eintreffen, wenn der Betreiber einer Seite beispielsweise verbotene Inhalte auf seiner Seite hat oder dort evtl. vorgeschriebene Inhalte fehlen.

Und ganz allgemein dient diese Art einfach dazu, dass das Internet nicht ein rechtsfreier Raum wird, in dem jeder machen kann, was er will.

Nach einer Abmahnung ist der Betreiber einer Seite verpflichtet, eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Doch auch hier sollte man vorher prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt und rechtens ist.

Um es überhaupt gar nicht erst zu einer Abmahnung der eigenen Webseite kommen zu lassen, sollte man hinsichtlich seines Internetauftrittes speziell zu folgenden Punkten rechtliche Voraussetzungen beachten:

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Domain
  • Registrierung der Domain
  • Cookies
  • Meta-Tags
  • Links
  • AGB’s
  • Gästebücher und Foren
  • Preisangaben
  • Verwendung fremder Werke
  • Cookies
  • Preisangaben
  • Disclaimer
  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Eine eigene Präsenz im WorldWideWeb ist natürlich vorteilhaft und besonders gewerblich genutzte Internetseiten können eigentlich nur Vorteile bringen.

Aber jeder, der sich mit einer Seite ins Netz stellen will, sollte sich gründlich vorbereiten und eben speziell die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um Schwierigkeiten und Komplikationen direkt im Vorfeld zu vermeiden.

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

Schutz vor Viren im Internet

Freitag, August 21st, 2009

Verband Bitkom gibt nach Studie Tipps zum Schutz vor digitalen Angriffen

Foto: picture-alliance / KPA

Foto: picture-alliance / KPA

Etwa 10 Millionen Deutsche haben bereits erlebt, dass ihr Computer von digitalen Viren angegriffen wurde. Dies entspricht in etwa 22 Prozent der Nutzer. Aber nicht nur Schadprogramme infizieren den Computer, sondern auch beim Online-Kauf wurden bereits sechs Prozent der Surfer betrogen. Ausserdem wurden bisher 4 % im Web belästigt oder verbal angegriffen. Zusätzlich wurden die persönlichen Daten von zwei Prozent der User illegal genutzt oder zumindest ausgespäht.

Dies geht aus einer repräsentativen Erhebung des Hightech-Verbandes Bitkom hervor. Aber Bitkom gibt auch Tipps, sich größtmöglich vor solchen Angriffen zu schützen:

1. Passwörter

Bei vielen Online-Services müssen sich die Nutzer registriern. Meist werden ein Benutzername und ein Passwort festgelegt. Kunden sollten darauf achten, nicht das gleiche Passwort für unterschiedliche Dienste zu verwenden. Achten Sie darauf, beim E-Mail-Konto, beim Online-Shopping und bei Communitys jeweils ein anderes Passwort zu verwenden.

Es gilt generell: Je länger das Passwort, desto schwieriger, es herauszufinden. Es sollte mind. 8 verschiedene Zeichen sowie Groß-, Kleinbuchstaben und Zahlen und Sonderzeichen beinhalten. Um sich die vielen Passwörter nicht selbst merken zu müssen, gibt es PC-Programme, sog. Passwort-Safes, die Ihre Daten verwalten können, so dass Sie sich nur noch ein Hauptpasswort merken brauchen.

2. Persönliche Inhalte

Will man seine Privatsphäre schützen, so muss man auch entsprechend vorsichtig mit seinen persönlichen Mitteilungen umgehen. Kontaktdaten oder Infos über sich selbst oder seine Freunde sollte man auch nur an seine Freunde weitergeben. In Communitys lässt sich leicht zwischen Freunden und Fremden unterscheiden. Dementsprechend sollte man auch nur den Zugriff auf seine persönlichen Infos oder Fotos oder ähnliches gewähren.

3. Online-Einkauf

Einen seriösen Shop kann man z. B. am Impressum erkennen. Hier sollten der Name und die Anschrift des Geschäftsführers genannt sein. Ausserdem muss es klare Angaben zu den Geschäftsbedingungen (AGB) geben. Zusätzlich gibt es durch unabhängige Experten ein Zertifikat oder Siegel, mit denen manche Shops ausgezeichnet sind.

Und natürlich sind die beste Kontrolle die Kunden selbst. Durch Beurteilungen und Bewertungen der User können Sie schon erkennen, wie der Shop mit den Kunden usw. umgeht.

Achten Sie darauf, dass bei der Zahlung Konto- oder Kreditkartendaten über eine sichere Verbindung übertragen werden.

4. PC-Schutz

Es gibt einige wichtige Präventiv-Maßnahmen, mit denen Sie Ihren PC schützen müssen. Dazu gehört selbstverständlich, das Anti-Viren-Programm stets aktuell zu halten und auch das Betriebssystem und Internet-Programm regelmäßig zu aktualisieren.  Aber auch beim Downloaden entsprechender Sicherheits-Updates des Herstellers sollte man eine gewisse Vorsicht an den Tag legen. Öffnen Sie nur E-Mails, die von vertrauenswürdigen Absendern stammen.

banadoo-linktipp5www.bitkom.de

Online Shopping: Unseriöse Händler erkennen

Dienstag, August 4th, 2009

Die günstigsten Preise sind nicht immer gleichbedeutend mit dem besten Geschäft

betrugiminternet

Die kleineren Netbooks ziehen mit ihren vergleichsweise günstigen Preisen noch immer die Kunden an. Dass sich über das Internet oft günstigere Preise als im Einzelhandel oder dem bevorzugten Webshop ermitteln lassen, ist eigentlich bekannt. Eine Website, die z. B.  Netbooks, Spielkonsolen und Digitalkameras zu Preisen verkauft, die deutlich unter den günstigsten Angeboten der Preisvergleiche liegen, klingt selbstredend auf den ersten Blick verlockend. Aber Achtung: vielleicht doch zu verlockend.

In diversen Internet-Foren kann man Erfahrungsberichte von Käufern studieren: sie haben keine Ware erhalten und auch zum Teil schon Strafanzeige erstattet. Aber woran kann man erkennen, ob ein Onlineshop auch wirklich seriös ist?

Auf die Domain achten

In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Shop namens netbooks-und-mehr.de.vu, der jedoch inzwischen geschlossen wurde. In der Zwischenzeit hat ein auffallend ähnlicher Online-Versandhandel unter der URL www.netbook-gunstig.de.tc eröffnet, der auch Notebooks, Netbooks und Kameras zu verblüffend günstigen Preisen anbietet. Auf den ersten Blick wirkt der Shop in seiner Gestaltung recht professionell, aber dadurch sollten sich interessierte Käufer jedoch nicht blenden lassen. Durch Shop-Systeme und  Formatvorlagen, die jedem zugänglich sind, sind solche Seiten schnell zusammengestellt.

Auch der zweite obengenannte Shop ist mittlerweile nicht mehr erreichbar. Stattdessen erfolgt nun eine Weiterleitung auf smartdots.com, wo sich .tc-Domains registrieren lassen.

Bei solchen seltsamen Domain-Endungen, wie sie hier im Beispiel-Fall verwendet wurden, sollte man Obacht geben. Das Kürzel .de.vu verweist nicht auf das Urlaubsziel Vanuatu, sondern auf eine kostenlose Subdomain. Auch .tc ist hier nicht mit der Länder-Domain der Turks- und Caicosinseln zu verwechseln. Um herauszufinden, wer hinter .de-Domains steckt, kann man bei der Registrierungsstelle DENIC eine Who-is-Abfrage starten.

Checkpunkt: Impressum

Achten Sie auch insbesondere auf fehlende Angaben im Impressum oder darauf, ob dieses sogar komplett fehlt. In Deutschland herrscht Impressumspflicht! (Hierzu hält das Bundesministerium der Justiz einen Leitfaden bereit) Der Anbieter ist verpflichtet, mindestens die Anschrift und Kontaktinformationen anzugeben. Ist eine Umsatzsteueridentifikaktionsnummer (UID) vorhanden, was bei einem Onlineshop generell der Fall ist, muss auch diese irgendwo genannt werden.

Eine Freemail-Adresse von GMX, web.de und/oder ähnlichen Anbietern als geschäftlicher E-Mail-Kontakt zeugt im Übrigen auch nicht gerade von Seriosität.

banadoo-linktipp5http://www.bmj.bund.de/ratgeber

Ist die Bezeichnung “Impressum” korrekt?

Freitag, Mai 22nd, 2009

“Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”?

gerichtDas OLG (Oberlandesgericht) in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27-03-2002 (6U 200/01, NJW 2002, 682) festgestellt, dass es nicht ausreicht, die erforderlichen Angaben unter diesem Begriff zu machen (Grundlage: §6 des Teledienstgesetzes).

In diesem Fall hatte der Beklagte über den Link “Kontakt” den Besucher auf das “Impressum” geleitet. Das Gericht war der Auffassung, dass unter “Kontakt” lediglich eine eMail-Adresse vom User erwartet wird und das Impressum üblicherweise eine Veröffentlichung nach dem Presserecht erwartet.

Fazit: Da der Begriff “Impressum” hauptsächlich im Rahmen des Presserechtes verwendet wird, sollten Shopbetreiber diesen Begriff  nicht verwenden.

***

Der Begriff “Anbieterkennzeichnung” ist zwar wesenlich länger, kommt aber der Absicht am nächsten. Folgende Informationen sollten Webseitenbetreiber unter diesem Punkt bereithalten:

  1. Name und Anschrift der Niederlassung
  2. Bei juristischen Personen Nennung des Vertretungsberechtigten
  3. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie Telefon, Fax und eMail
  4. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
  5. Die Registernummer des Handelsgerichtes, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie ggf. eingetragen sind.

Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sind darüber hinaus folgende Angaben zwingend erforderlich:

  1. Die Kammer der Sie angehören.
  2. Die gesetzliche Berufbezeichnung und der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
  3. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind