IP-Adresse

 
 

Sender Policy Framework bietet Schutz vor Spams

Donnerstag, Januar 21st, 2010

Gegen Spam-E-Mails hilft die sogenannte SPF-Technik

no_spamDass das Aussortieren und Entfernen von Spam-Mails nicht nur Ärger verursacht sondern auch viel Zeit kostet, ist allen Usern sicher hinlänglich bekannt.

Und Trojaner und Viren, die solche Mails auf den Rechner übertragen, können viel Schaden anrichten. Auch mit sog. Phishing-Attacken durch E-Mails sind die Daten des Users nicht mehr geschützt und können von Internetkriminellen für ihre Zwecke genutzt werden.

Um dieses zu vermeiden, ermöglicht die SPF-Technik (Sender Policy Framework) dem Provider, Spam-Mails von den “guten” zu unterscheiden.

Der Absender muss eine Liste erstellen, in der jeder Server mit seiner persönlichen IP-Adresse verzeichnet ist. Der Empfänger hat nun die Möglichkeit, die Adresse des Absenders mit der des sendenden Mailservers abzugleichen und entsprechend zuzulassen bzw. abzulehnen.

Denn sobald die IP-Adresse auf der vorher erstellten Liste fehlt, wird die Mail als betrügerisch erkannt und automatisch dem Spamordner zugeführt.

Für Firmen und Vereine, die einen eigenen E-Mail-Server besitzen, ist es lohnenswert, diese SPF-Funktion nachzurüsten. Im Netz bieten viele Anbieter kostenlose Downloads hierzu an.

Tappen Sie nicht in die Abzockfalle bei Abmahnungen durch Anwälte

Dienstag, Januar 12th, 2010

Das Urheberrecht muss eingehalten werden - aber Abzocke mit überzogenen Abmahnungen muss auch nicht sein

abmahnung_recht1Das Urheberrecht ist sicher den meisten bekannt. Aber kaum einer denkt darüber nach, dass er genau gegen dieses verstößt, wenn er im Internet beispielsweise Musik, Filme oder Bilder herunterlädt. Sicher wollen die User zumeist nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, aber es passiert schnell.

Und schon muss man aufpassen, dass man nicht den sogenannten Abmahnanwälten zum Opfer fällt. Hier sitzen angebliche Datenschützer vor den Rechnern, die die Daten überwachen und wenn sie auf Grund ihrer technischen Möglichkeiten, mit denen sie bestens ausgestattet sind, einen Download entdecken, der gegen das Urheberrecht verstösst, werden sie tätig.

An die entdeckte IP-Adresse wird geschrieben und dem Inhaber dieser Adresse wird bewusst Angst gemacht, indem die Anwälte mit Gerichtsurteilen und anderen rechtlichen Schritten, die gegen den User vorgenommen werden könnten, nur so um sich werfen.

Ausserdem stellt der Anwalt Forderungen und macht Kosten geltend, die in keiner Relation zu dem Vergehen stehen.

Natürlich ist es nicht rechtens, gegen den Urheberschutz zu verstossen, aber dem Betroffenen Angst zu machen und mit unverhältnismässigen rechtlichen Schritten zu drohen und dafür noch immens hohe Kosten zu berechnen, ist auch nicht rechtens.

Einige Staatsanwaltschaften stellen bei Verstößen gegen das Urheberrecht strafrechtliche Ermittlungen oft wegen Geringfügigkeit ein. Hier sollte sich der User wirklich erst einmal informieren, bevor er den sog. Anwälten zum Opfer fällt und sich von diesen durch ihre Abmahnungen erschrecken und abzocken lässt.

banadoo-linktipp5www.verbraucherschutz.tv

Cyberkriminelle entwickeln immer bessere Methoden

Freitag, September 25th, 2009

Das Verschmelzen verschiedener Methoden macht einen Schutz vor Viren und Spams immer schwerer

spamNach dem Zusammenbruch einer Server-Plattform wurden die dafür in Frage kommenden Mails entsprechend untersucht. Viele von ihnen waren auf eine IP-Adresse in Brasilien zurückzuführen.

Da Brasilien jedoch als Hochburg für Botnetze bekannt ist, wurde diese Adresse selbstredend übertüncht und als Absender wurde eine Firmenadresse im US-Bundesstaat Ohio vorgetäuscht.

Diese Methode, die Herkunft der Nachricht so darzustellen, dass der Adressenbesitzer scheinbar auch der Absender der Mail ist, nennt man auch Joe Job-Methode.

Durch das Einsetzen derselben erscheint die E-Mail für viele Spamfilter als vertrauenswürdig und wird so ungehindert an das System weitergeleitet und kann dort sein Unwesen treiben.

In dem hier genannten Fall vermuten Experten, dass jedoch nicht die Spam alleine Ursache für den Zusammenbruch des Servers war, sondern alle beteiligten Rechner gleichzeitig die entsprechenden Webseiten aufriefen und es somit zur entsprechenden, von den Kriminellen gewünschten, Überlastung der Plattform geführt hat.

Es ist also festzustellen, dass Cyber-Kriminelle sich nicht mehr nur auf eine Form des Angriffes verlassen, sondern viele verschiedene Angriffsmethoden miteinander verbinden. Hier spricht man dann von einer sogenannten Distributed-Denial-of-Service Attack, kurz DDoS.

Durch solche Attacken und das miteinander Verschmelzen verschiedener Angriffsmethoden wird es dem User immer schwerer gemacht, Angriffe auf seinen Rechner - und somit seine Daten - zu erkennen und abzuwehren.

banadoo-linktipp5www.virenschutz.info

Was Shopbetreiber zum Thema Datenschutz wissen müssen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Datenschutz: So machen Sie es richtig

Der Datenschutz wird von vielen Onlinehändlern recht stiefmütterlich behandelt. Dies liegt vor allem daran, dass viele schlecht über die bestehenden Datenschutzregeln informiert sind. Dabei können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben.

secret-datenschutzIn einer neuen siebenteiligen Beitragsreihe von Trusted Shops zum Thema Datenschutz werden grundlegende Einblicke in das Thema gewährt. Hierbei soll in den kommenden Beiträgen vor allem auf die für Onlinehändler relevanten Themen wie etwa E-Mail-Werbung, IP-Adressen-Speicherung und Bonitätsprüfungen eingegangen werden.

Lesen Sie hier, worauf es beim Datenschutz ankommt:

Inhalt der Datenschutzerklärung

Wichtige Inhalte der Datenschutzerklärung sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; Übermittlung in Drittländer (§ 13 Abs. 1 TMG); Belehrung über anonyme oder pseudonyme Nutzung (falls möglich); Belehrung über evtl. bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten; Belehrung über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-und Löschungsrechte; Informationen über Cookies (mit Personenbezug) und gegebenenfalls Wiedergabe der Einwilligungstexte (Newsletteranmeldung etc.).

Zweckbindungsgrundsatz

Sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch im Telemediengesetz (TMG) gilt ein enger Zweckbindungsgrundsatz, d.h. alles, was nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Einwilligung des Kunden erlaubt ist, ist verboten. Kundendaten, gleich ob Namen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Transportunternehmen und das Kreditinstitut erfolgt im Online-Handel zur Erfüllung des Kaufvertrages und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ohne Einwilligung möglich. Entscheidend ist hier, inwieweit die betreffende Datenverarbeitung durch Gesetz ausdrücklich erlaubt bzw. zur Abwicklung des Online-Kaufs unbedingt erforderlich ist.

Übermittlung ohne Einwilligung

Schließt der Verbraucher z. B. einen Kaufvertrag mit einem Online-Händler, darf dieser die Adressdaten des Kunden gem. § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ohne Einwilligung einem Transportunternehmen übermitteln, da er hierdurch bloß seine Vertragspflichten erfüllt. Der Betroffene ist aber gem. § 28 Abs. 4 BDSG über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht im Bezug auf Verwendung der Daten zur Markt- oder Meinungsforschung zu unterrichten. Daher reicht es in diesen Fällen aus, wenn die jeweiligen Rechte des Betroffenen aus der verlinkten Datenschutzerklärung hervorgehen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Einwilligung gar nicht erst möglich ist, wie z.B. das (wenn auch nur kurzzeitige) Speichern der IP- Adresse des Nutzers auf dem Server des Diensteanbieters. Hier ist es technisch nicht möglich, den Nutzer vorher nach der Einwilligung zu fragen, da schon mit Anklicken der betreffenden Seite automatisch eine Speicherung erfolgt. Diese Fälle zählen aber zu den Datenverarbeitungsvorgängen, die zur Durchführung und Abwicklung eines Online-Kaufs unbedingt erforderlich sind.

Umfassende Information nötig

Es kommt also nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen auf eine Einwilligung des Betroffenen an. Vielmehr ist dieser im Rahmen der § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG „nur“ umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Es muss also immer zwischen einer etwa erforderlichen Einwilligung und der bloßen Unterrichtung differenziert werden.

Ausnahme der Einwilligung im UWG

Dies wird auch durch § 7 Abs. 3 UWG bekräftigt, wonach eine Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung mit ähnlichen Produkten mittels elektronischer Post bei kumulativem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. auch hier wieder Belehrung über jederzeitigen Widerspruch) gerade nicht erforderlich ist. § 7 Abs. 3 UWG stellt insoweit einen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall dar, der vor allem von Verbraucherschützern stark kritisiert wird.

Erforderliche Einwilligung

Ist die Datenverarbeitung nicht zur Abwicklung des Online-Einkaufs erforderlich oder durch Gesetz ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Die Einwilligung, die präzise den Zweck der Verarbeitung benennen muss, kann bei Telediensten elektronisch erteilt werden, muss dann protokolliert werden und für den Kunden jederzeit abrufbar sein. Sie kann aber jederzeit von ihm widerrufen werden.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, jedoch nicht durch vorangekreuzte Checkbox, und darf nicht in den AGB’s versteckt sein. Dies hat auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06) entschied z.B. zur Einwilligung in Telefonwerbung, dass eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, gegen §§ 4, 41 BDSG verstößt und unwirksam ist. Darüber hinaus verstoße eine ohne sachlichen Zusammenhang in die AGB’s eingebaute Einwilligungsklausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch AGB ausgeschlossen ist. Auch das LG Dortmund (Urteil v. 23.02.2007, 8 O 194/06) hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung in AGB, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben, gegen AGB-Recht und das BDSG verstößt.

Anwendungsbereiche der Einwilligung

Sollten Sie Zweifel haben, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber Ihre Kunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Hier sind Wichtige Anwendungsbereiche der Einwilligung aufgeführt:

* E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken)
* Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos)
* Nutzerprofilerstellung (Systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache)
* Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt)
* Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt)
* Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten)

Verlinkung zulässig

Grundsätzlich kann die Unterrichtung des Kunden zentral in der Datenschutzerklärung zusammengefasst werden. Diese sollte aber von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder auch „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein. Auch die Einwilligungstexte können durch einen sprechenden Link innerhalb der Datenschutzerklärung auf einer anderen Informationsseite bereitgestellt werden.

Hierbei ist der Link jedoch so eindeutig zu bezeichnen, dass dem Verbraucher sofort klar ist, was er beim Anklicken dieses Links abrufen wird. Insoweit wäre z.B. ein sprechender Link auf „weitere Informationen“ nicht ausreichend, da dies auch Erläuterungen sein könnten, die den Verbraucher nicht interessieren. Es muss also bei der Verwendung eines sprechenden Links stets ein Schlagwort verwendet werden, das zweifelsfrei erkennen lässt, was sich auf der verlinkten Seite befindet. Daher reicht es aus datenschutzrechtlicher Sicht z.B. auch nicht aus, mit einem Link auf AGB zu verweisen, wenn dort zusätzlich auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Datenweitergabe an Dritte

Bei Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken sollten die Empfänger ausdrücklich benannt werden. Dann kann der Kunde notfalls seine Rechte gegenüber diesen Dritten geltend machen. Eine Weitergabe an nicht näher bezeichnete „Partnerunternehmen“ weckt das Misstrauen der Kunden.

Sanktion bei Verstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften drohen staatliche Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 250.000 € bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis oder auch Freiheitsstrafen. Immer öfter werden Datenschutzverstöße wegen des Verbraucherschutzbezugs auch von Verbraucherverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Da es im Datenschutzrecht grundsätzlich nur datenschutzbehördliche Sanktionen in Form von Bußgeldern gibt und Verbraucherverbände auch nur vereinzelt (namentlich bei Bezug des Verstoßes zum Verbraucherschutz) zur Abmahnung befugt sind, enthält das datenschutzrechtliche Instrumentarium selbst keine Abmahnmöglichkeiten des Konkurrenten.

Jedoch können Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem jeweiligen Unternehmen auch unzulässige Wettbewerbsvorsprünge bringen, weshalb derartige Verstöße durch Konkurrenten nach dem UWG abmahnfähig sind. Hier käme dann u.a. das Vorliegen von § 4 Abs. 11 UWG in Betracht, allerdings wäre es hierfür notwendig, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

banadoo-linktipp5www.trustedshops.de