Trusted-Shops

 
 

Wie Shopbetreiber beim Onlinekauf Vertrauen schaffen

Montag, August 10th, 2009

Positive Auswirkungen durch vertrauensbildende Maßnahmen beim Onlinekauf

trustes_shopsAuch bei uns in Deutschland geht der Trend immer mehr zum Onlinekauf. Selbstredend können Shopbetreiber von diesem neuen Kaufverhalten der Deutschen nur profitieren.

Aber auch weiterhin muss der Kunde bzw. User erst einmal Vertrauen in den Onlineshop seiner Wahl bekommen. Aus diesem Grunde entscheinden sich immer mehr Shops für ein Gütesiegel wie das von Trusted Shops.

Trusted Shops ist derzeit Marktführer bei der Zertifizierung von Onlineshops.

Die Händler werden nach über 100 Einzelkriterien geprüft. Dazu gehört z. B. die Bonität des Shops, der Kundenservice und die Handhabung von persönlichen Daten des Kunden, die Preistransparenz des Shops und vieles mehr.

Erst nach dieser Prüfung wird das begehrte Gütesiegel vergeben.  Dies haben bisher mehr als 5.700 Onlineshops erhalten.

Mit der Zertifizierung durch Trusted Shops zeigt der jeweilige Shopbetreiber seinen Kunden, welchen Stellenwert das Thema Sicherheit im Internet für ihn hat.

Anhand von div. Umfragen wurde wissenschaftlich bestätigt, dass gerade unsichere Internet-Shopper eher bei einem Anbieter mit einem Trusted Shops Gütesiegel kaufen als bei einem vergleichbaren Anbieter ohne eben dieses Gütesiegel.

Es gibt noch weitere vertrauensbildende Maßnahmen, durch die ein Shopbetreiber seine Verkaufs- und Umsatzzahlen deutlich erhöhen kann. Aber das Gütesiegel der Trusted Shops schafft schon eine erste gute Vertrauensbasis.

Die Konsumenten sind z. B. eher bereit, gegen Vorkasse zu bezahlen, wenn Sie sehen, dass der Shop ein Gütesiegel besitzt. So vermindert sich der Shopbetreiber auch selbst das Risiko. Denn bei dieser Zahlungsmethode z. B. gibt es dann für ihn überhaupt kein Risiko.

So ist es für jeden Shopbetreiber sicherlich lohnenswert, ein Trusted Shops Gütesiegel zu erhalten. Denn wer Vertrauen schafft, schafft sich auch neue Kunden.

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Was Shopbetreiber zum Thema Datenschutz wissen müssen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Datenschutz: So machen Sie es richtig

Der Datenschutz wird von vielen Onlinehändlern recht stiefmütterlich behandelt. Dies liegt vor allem daran, dass viele schlecht über die bestehenden Datenschutzregeln informiert sind. Dabei können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben.

secret-datenschutzIn einer neuen siebenteiligen Beitragsreihe von Trusted Shops zum Thema Datenschutz werden grundlegende Einblicke in das Thema gewährt. Hierbei soll in den kommenden Beiträgen vor allem auf die für Onlinehändler relevanten Themen wie etwa E-Mail-Werbung, IP-Adressen-Speicherung und Bonitätsprüfungen eingegangen werden.

Lesen Sie hier, worauf es beim Datenschutz ankommt:

Inhalt der Datenschutzerklärung

Wichtige Inhalte der Datenschutzerklärung sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; Übermittlung in Drittländer (§ 13 Abs. 1 TMG); Belehrung über anonyme oder pseudonyme Nutzung (falls möglich); Belehrung über evtl. bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten; Belehrung über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-und Löschungsrechte; Informationen über Cookies (mit Personenbezug) und gegebenenfalls Wiedergabe der Einwilligungstexte (Newsletteranmeldung etc.).

Zweckbindungsgrundsatz

Sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch im Telemediengesetz (TMG) gilt ein enger Zweckbindungsgrundsatz, d.h. alles, was nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Einwilligung des Kunden erlaubt ist, ist verboten. Kundendaten, gleich ob Namen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Transportunternehmen und das Kreditinstitut erfolgt im Online-Handel zur Erfüllung des Kaufvertrages und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ohne Einwilligung möglich. Entscheidend ist hier, inwieweit die betreffende Datenverarbeitung durch Gesetz ausdrücklich erlaubt bzw. zur Abwicklung des Online-Kaufs unbedingt erforderlich ist.

Übermittlung ohne Einwilligung

Schließt der Verbraucher z. B. einen Kaufvertrag mit einem Online-Händler, darf dieser die Adressdaten des Kunden gem. § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ohne Einwilligung einem Transportunternehmen übermitteln, da er hierdurch bloß seine Vertragspflichten erfüllt. Der Betroffene ist aber gem. § 28 Abs. 4 BDSG über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht im Bezug auf Verwendung der Daten zur Markt- oder Meinungsforschung zu unterrichten. Daher reicht es in diesen Fällen aus, wenn die jeweiligen Rechte des Betroffenen aus der verlinkten Datenschutzerklärung hervorgehen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Einwilligung gar nicht erst möglich ist, wie z.B. das (wenn auch nur kurzzeitige) Speichern der IP- Adresse des Nutzers auf dem Server des Diensteanbieters. Hier ist es technisch nicht möglich, den Nutzer vorher nach der Einwilligung zu fragen, da schon mit Anklicken der betreffenden Seite automatisch eine Speicherung erfolgt. Diese Fälle zählen aber zu den Datenverarbeitungsvorgängen, die zur Durchführung und Abwicklung eines Online-Kaufs unbedingt erforderlich sind.

Umfassende Information nötig

Es kommt also nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen auf eine Einwilligung des Betroffenen an. Vielmehr ist dieser im Rahmen der § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG „nur“ umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Es muss also immer zwischen einer etwa erforderlichen Einwilligung und der bloßen Unterrichtung differenziert werden.

Ausnahme der Einwilligung im UWG

Dies wird auch durch § 7 Abs. 3 UWG bekräftigt, wonach eine Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung mit ähnlichen Produkten mittels elektronischer Post bei kumulativem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. auch hier wieder Belehrung über jederzeitigen Widerspruch) gerade nicht erforderlich ist. § 7 Abs. 3 UWG stellt insoweit einen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall dar, der vor allem von Verbraucherschützern stark kritisiert wird.

Erforderliche Einwilligung

Ist die Datenverarbeitung nicht zur Abwicklung des Online-Einkaufs erforderlich oder durch Gesetz ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Die Einwilligung, die präzise den Zweck der Verarbeitung benennen muss, kann bei Telediensten elektronisch erteilt werden, muss dann protokolliert werden und für den Kunden jederzeit abrufbar sein. Sie kann aber jederzeit von ihm widerrufen werden.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, jedoch nicht durch vorangekreuzte Checkbox, und darf nicht in den AGB’s versteckt sein. Dies hat auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06) entschied z.B. zur Einwilligung in Telefonwerbung, dass eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, gegen §§ 4, 41 BDSG verstößt und unwirksam ist. Darüber hinaus verstoße eine ohne sachlichen Zusammenhang in die AGB’s eingebaute Einwilligungsklausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch AGB ausgeschlossen ist. Auch das LG Dortmund (Urteil v. 23.02.2007, 8 O 194/06) hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung in AGB, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben, gegen AGB-Recht und das BDSG verstößt.

Anwendungsbereiche der Einwilligung

Sollten Sie Zweifel haben, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber Ihre Kunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Hier sind Wichtige Anwendungsbereiche der Einwilligung aufgeführt:

* E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken)
* Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos)
* Nutzerprofilerstellung (Systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache)
* Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt)
* Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt)
* Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten)

Verlinkung zulässig

Grundsätzlich kann die Unterrichtung des Kunden zentral in der Datenschutzerklärung zusammengefasst werden. Diese sollte aber von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder auch „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein. Auch die Einwilligungstexte können durch einen sprechenden Link innerhalb der Datenschutzerklärung auf einer anderen Informationsseite bereitgestellt werden.

Hierbei ist der Link jedoch so eindeutig zu bezeichnen, dass dem Verbraucher sofort klar ist, was er beim Anklicken dieses Links abrufen wird. Insoweit wäre z.B. ein sprechender Link auf „weitere Informationen“ nicht ausreichend, da dies auch Erläuterungen sein könnten, die den Verbraucher nicht interessieren. Es muss also bei der Verwendung eines sprechenden Links stets ein Schlagwort verwendet werden, das zweifelsfrei erkennen lässt, was sich auf der verlinkten Seite befindet. Daher reicht es aus datenschutzrechtlicher Sicht z.B. auch nicht aus, mit einem Link auf AGB zu verweisen, wenn dort zusätzlich auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Datenweitergabe an Dritte

Bei Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken sollten die Empfänger ausdrücklich benannt werden. Dann kann der Kunde notfalls seine Rechte gegenüber diesen Dritten geltend machen. Eine Weitergabe an nicht näher bezeichnete „Partnerunternehmen“ weckt das Misstrauen der Kunden.

Sanktion bei Verstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften drohen staatliche Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 250.000 € bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis oder auch Freiheitsstrafen. Immer öfter werden Datenschutzverstöße wegen des Verbraucherschutzbezugs auch von Verbraucherverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Da es im Datenschutzrecht grundsätzlich nur datenschutzbehördliche Sanktionen in Form von Bußgeldern gibt und Verbraucherverbände auch nur vereinzelt (namentlich bei Bezug des Verstoßes zum Verbraucherschutz) zur Abmahnung befugt sind, enthält das datenschutzrechtliche Instrumentarium selbst keine Abmahnmöglichkeiten des Konkurrenten.

Jedoch können Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem jeweiligen Unternehmen auch unzulässige Wettbewerbsvorsprünge bringen, weshalb derartige Verstöße durch Konkurrenten nach dem UWG abmahnfähig sind. Hier käme dann u.a. das Vorliegen von § 4 Abs. 11 UWG in Betracht, allerdings wäre es hierfür notwendig, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Sicher einkaufen mit Trusted-Shops

Sonntag, Mai 17th, 2009

Sicher online einkaufen - So funktioniert es!

Ein “Rundum-sicher-Paket” für Onlineshopping bietet Trusted Shops an. Der Einkauf im Internet wird mit Trusted Shops sicherer und entspannter. Bisher haben sich über 4.500 Onlineshops bei Trusted Shops zertifizieren lassen.

trusted-shops4Das Gütesiegel Trusted - Shops

  • Das Trusted Shops-Gütesiegel wird an Online-Shops erst nach einer erfolgreichen und aufwändigen Prüfung verliehen.
  • Es werden dazu mehr als 100 Einzelkriterien in einem umfangreichen Fragenkatalog u.a. Datenschutz, Sicherheitstechnik, Preistransparenz, Kundenservice, Informationspflichten und Bonität, abgefragt.
  • Klicken Sie in zertifizierten Shops auf das Trusted Shops Gütesiegel im Shop und prüfen Sie die aktuelle Gültigkeit des Zertifikats.
  • Ihre Anmeldung zum Käuferschutz ist direkt im Anschluss an die Online-Bestellung bei einem zertifizierten Händler möglich. In der Regel erscheint der Trusted-Shops-Link nach der Bestellung auf der “Danke-Seite”.  (http://www.trustedshops.de/)

Was sagt die Presse über Trusted Shops?

Seit das Unternehmen Trusted Shops 1999 gegründet wurde, sind zahlreiche Beiträge in PC-Zeitschriften, Verbrauchermagazinen und Tageszeitungen erschienen. Die immer stärker werdende Medienpräsenz beweist: Das Gütesiegel von Trusted Shops hat Shopbetreiber, Kunden und vor allem die Medien überzeugt, da es für Vertrauen und sicheres Onlineshopping steht. Hier einige Meldungen:

Der Tenor ist dabei eindeutig: Nicht nur für die Internet Professionell ist Trusted Shops „einer der bekanntesten Anbieter eines Gütesiegels“ (3/2005). Auch die Brigitte schreibt vom „größten deutschen Gütesiegel-Anbieter“ im Onlinehandel (21/2005).

Die TV Spielfilm rät Ihren Lesern, beim Online-Einkauf auf Gütesiegel wie Trusted Shops zu achten (2/2006). Und in einem Fernsehbeitrag der Sat.1 News vom 8. November 2005 wird das Siegel ausdrücklich empfohlen.

Einen wichtigen Grund, warum Trusted Shops so attraktiv ist, nennt beispielhaft die Westfälische Rundschau am 24. November 2005: Sie betont die hohe Bedeutung der Geld-zurück-Garantie für den sicheren Einkauf. Aus Sicht des Berliner Tagesspiegels (2. Dezember 2005) ist das Siegel unter anderem deshalb so erfolgreich, weil alle zertifizierten Onlineshops eine umfassende Überprüfung durchlaufen haben.

Zitate (Quelle: Trusted Shops)

Freundin 04/2007 vom 31.01.2007
“Trusted Shops Guarantee: Sie haben auch manchmal Zweifel, ob ein Internetshop seriös ist? Dieses Gütesiegel ist ein Wegweiser. Das bedeutet es: Es wird nur an Seiteninhaber vergeben, die hohe Anforderungen hinsichtlich Daten- und Liefersicherheit erfüllen und den Jugendschutz einhalten.”

Erfolg mit eCommerce

Mittwoch, Mai 13th, 2009

Um als Onlinehändler erfolgreich zu sein, gilt es wichtige Regeln zu beachten.

ecommerce3Das Wichtigste ist Vertrauen zu schaffen. Das gelingt durch eine Reihe verschiedener Instrumente: Sicherheit spielt eine grosse Rolle, damit der Kunde sicher sein kein sein Geld beim richtigen Shopbetreiber investiert zu haben.! Sicherheit durch Zertifikate und Prüfsiegel wie z.B. Trusted-Shops, EHI, TÜV, ips usw. Sicherheit beim Bezahlen - Werden Daten aus dem Warenkorb verschlüsselt übergeben? Sicherheit - Wer ist der Anbieter dieses Shops? Ist es die gestern gegründete 3-Buchstaben GbR oder handelt es sich um eine langjährige Kapitalgesellschaft? Vertrauensbildend sind im jeden Fall Geld-zurück-Garantien, kurze Lieferzeiten, Rückgaberecht, bei Nicht-Gefallen Geld zurück und Datenschutzgarantien.

Wer sich an folgende Checkliste orientiert, ist auf dem besten Weg im e-Commerce erfolgreich zu sein:

  1. Gute Useability - logischer Aufbau der Webseite
  2. Gute Auffindbarkeit in den Suchmaschinen (SEO)
  3. Virales Marketing (produktabhängig)
  4. Der Kunde ist König - Kosten/Nutzen
  5. technische Standards für Onlinegeschäfte und Datenschutz einhalten
  6. So wenig wie möglich Benutzerdaten abfragen
  7. Gute Formulare und gute Handling derselben
  8. Aussagekräftige Produktbeschreibung, gutes Wording
  9. Der User sollte sicher sein, was beim nächsten Klick passiert
  10. Persönliche Ansprache
  11. Intelligentes Newslettersystem