Verbraucherschutz

 
 

Auch im Netz gelten Rechtsgrundlagen

Donnerstag, März 25th, 2010

Inernetauftritt ja - aber bitte unter Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen

abmahnung_recht1Bei gewerblich genutzten Internetseiten muss der Betreiber auch darauf achten, dass er die rechtlichen Voraussetzungen einhält.

Denn diese sind im Hinblick auf Verbraucherschutz und Schutz der Konkurrenz gerade hier sehr streng und umfangreich.

Jeder, der sich von einem Rechtsverstoß auf einer ins Netz gestellten Seite betroffen fühlt, kann diese Seite abmahnen. Dies kann dann eintreffen, wenn der Betreiber einer Seite beispielsweise verbotene Inhalte auf seiner Seite hat oder dort evtl. vorgeschriebene Inhalte fehlen.

Und ganz allgemein dient diese Art einfach dazu, dass das Internet nicht ein rechtsfreier Raum wird, in dem jeder machen kann, was er will.

Nach einer Abmahnung ist der Betreiber einer Seite verpflichtet, eine sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Doch auch hier sollte man vorher prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt und rechtens ist.

Um es überhaupt gar nicht erst zu einer Abmahnung der eigenen Webseite kommen zu lassen, sollte man hinsichtlich seines Internetauftrittes speziell zu folgenden Punkten rechtliche Voraussetzungen beachten:

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Domain
  • Registrierung der Domain
  • Cookies
  • Meta-Tags
  • Links
  • AGB’s
  • Gästebücher und Foren
  • Preisangaben
  • Verwendung fremder Werke
  • Cookies
  • Preisangaben
  • Disclaimer
  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Eine eigene Präsenz im WorldWideWeb ist natürlich vorteilhaft und besonders gewerblich genutzte Internetseiten können eigentlich nur Vorteile bringen.

Aber jeder, der sich mit einer Seite ins Netz stellen will, sollte sich gründlich vorbereiten und eben speziell die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um Schwierigkeiten und Komplikationen direkt im Vorfeld zu vermeiden.

banadoo-linktipp5www.vzbv.de

Zahlen Sie nicht bei suspekten Forderungen

Samstag, September 12th, 2009

Angst vor weiteren Schritten treibt viele Verbraucher oft zur Zahlung von zweifelhaften Forderungen

paymentEs gibt viele Gründe, warum betroffene Verbraucher auch zweifelhafte Forderungen begleichen. Zum einen spielt die Angst vor weiteren Kosten eine große Rolle, zum anderen mangelt es oft an der Kenntnis über rechtliche Fragen, dann fehlt auch nicht selten einfach nur der Mut oder auch die Zeit, sein Recht einzufordern, aber auch das Vertrauen in die Gerichte ist oft nicht da.

Vor allem ältere Menschen bezahlen rasch ihre Rechnungen, um weiteren Ärger zu vermeiden. Aber auch die jüngere Generation bezahlt leicht zweifelhafte Forderungen - wahrscheinlich liegt es hier an der Unerfahrenheit.

Dies führt dazu, dass  zwielichtige Unternehmen diese Situation ausnutzen und Druck auf ihre Opfer ausüben, indem sie Inkassounternehmen und manchmal sogar auch Rechtsanwälte zur Einforderung zweifelhafter Rechnungen hinzuziehen.

Der Verbraucher sollte sich aber immer gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen. Dazu sollte er informiert sein, z. B. darüber, was Inkassounternehmen sind und was sie dürfen. Er sollte beispielsweise im sog.  Rechtsdienstleistungsregister prüfen, ob ein Inkassounternehmen bei der zuständigen Behörde registriert ist und überhaupt das Recht hat, gewerbliche Schulden für andere einzutreiben.

Und der Verbraucher muss wissen, wann er die Inkassokosten tragen muss oder nicht. Dies hängt nämlich zumeist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In solchen Fragen hilt Ihnen die Europäische Verbraucherzentrale weiter.

Wenn Sie dann aber doch ein Schreiben eines Inkassounternehemens oder Rechtsanwaltes erhalten haben, sollten Sie die nächsten Schritte genau prüfen und wissen, was Sie noch tun können. Sie können beim Inkassounternehmen bzw. Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht im Original einfordern, die den Nachweis über den Auftrag an das jeweilige Inkassounternehmen erbringt, dass es berechtigt ist, die fremde Forderung bei Ihnen anzumahnen.

Dies ist eine Regel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 174) und allein darum sollten Sie immer auf diesen Nachweis bestehen. Denn allein die Behauptung, zur Anmahnung der fremden Forderung bei Ihnen beauftragt worden zu sein, erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse nicht.

Wenn Sie sich dann mit der Rechtslage vertraut gemacht haben, besitzen Sie ein gutes Polster, nicht auf die Zermürbungstaktik von zweifelhaften Unternehmen hereinzufallen. Sie können sich so lange zurücklehnen, bis ein gerichtliches Mahnverfahren gegen sie eingeleitet werden soll. Erst dann müssen Sie aktiv werden.

Gegen einen Mahnbescheid können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Sollten Sie diesen Widerspruch versäumen, kann es dazu kommen, dass die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlässt. Aber auch hierzu können Sie noch Widerspruch einlegen.

Dann muß sich erst einmal zeigen, wer den längeren Atem hat. Denn oft scheuen zwielichtige Unternehmen den Weg vor das Gericht und reichen keine Klage gegen Sie ein. So verläuft die ganze Angelegenheit dann zumeist im Sande. Aber darauf können Sie sich als Verbraucher natürlich nicht verlassen.

So kann nur angeraten werden, sich zu informieren und im Zweifelsfalle mit den entsprechenden Informationen gut gerüstet gegen suspekte Forderungen anzugehen.

banadoo-linktipp5www.evz.de

Verbrennungen durch den Umgang mit iPhone und iPod

Montag, September 7th, 2009

Explodierende Smartphones und überhitzte Musikabspiel-geräte rufen EU-Kommission auf den Plan

iphoneIn der Vergangenheit wurden immer wieder Fälle bekannt, bei denen sich Besitzer von iPhones und iPods an den Geräten verbrannt haben sollen bzw. die Geräte selbst in Flammen aufgegangen sein sollen.

So soll z. B. eine Franzose von Splittern des iPhone-Displays am Auge verletzt worden sein, in den Niederlanden soll ein Gerät ganz plötzlich in Flammen aufgegangen sein und in Großbritannien wurde von einem Telefon berichtet, dass einfach in der Luft explodiert sein soll.

In Japan wurde bereits im vergangegenen Jahr eine Warnung vor dem iPod Nano durch die japanische Regierung herausgegeben, nachdem dort 14 Fälle von Verbrennungen im Umgang mit dem Gerät bekannt wurden.

Diese Berichte haben die EU-Kommission in Brüssel dazu veranlasst, solche Vorfälle zum Schutz des Verbrauchers genauer zu prüfen, denn die Beschwerden über brennende und überhitzte iPhones in Europa häufen sich.

Es wird vermutet, dass die Überhitzungen in und an den Geräten durch die Lithium-Ionen-Batterien verursacht werden. Diese Batterien wurden bereits 2006 durch die Hersteller von Smartphones, Apple und Dell, zurückgerufen, da es ähnliche Probleme im Umgang mit Laptops gab.

Der Hersteller Apple sieht jedoch nach eigener Aussage kein generelles Problem mit den Geräten sondern geht davon aus, dass es sich bei den hier genannten Vorfällen um Einzelfälle handelt. Es wurde der EU-Kommission jedoch mitgeteilt, dass sich Apple um weitere Informationen zu den bekannten Vorfällen bemühen werde.

Die EU-Kommission fordert nun alle Mitgliedstaaten auf, sie über mögliche Probleme mit iPhones und den Musikabspielgeräten iPods zu informieren und ständig auf dem Laufenden zu halten, um dann auch im Sinne des Verbraucherschutzes besser tätig werden zu können.

banadoo-quellennachweis

WAZ-Mediengruppe

Immer neue Abofallen im Internet

Samstag, August 8th, 2009

Anbieter tricksen mit Abofallen Verbraucher geschickt aus

betrug_im_internetDass User im Internet immer wieder auf geschickt versteckte Abofallen stossen, ist nicht neu. In dem heute genannten Fall wurde wie folgt vorgegangen:

Auf Facebook wurde der User auf einen IQ-Test aufmerksam gemacht, den angeblich auch vorher schon Freunde mitgemacht haben. Dies war aber der “Freund” Funmobile 8383 Copyright Management mit Sitz in Hongkong. Die Mitteilung auf Facebook wurde nur dafür genutzt, den Verbraucher auf die Seite  http://de.funtest.me/?a=599&l=5002099 zu locken.

Wer denn diesen IQ-Test mitgemacht hat, brauchte nur wenige Fragen wie z. B. “Wer war der erste Mensch auf dem Mond?” zu beantworten. Selbstverständlich will man nach Teilnahme an so einem Test natürlich auch ein entsprechendes Ergebnis erhalten. Hierfür musste man auf der genannten Seite seine Mobilfunknummer mit Angabe des Mobilfunk-Anbieters sowie sein Geschlecht angeben.

Dies bewirkte dann, dass man wöchentlich sehr kostenintensive SMS von der Firma Funmobile 8383 Copyright Management zugesandt bekam. Diese SMS beinhalteten solche Texte wie “Schachspielen trainiert Dein Gehirn” oder ähnliches.

Dass man den IQ-Test also kostenpflichtig machen musste und auch ein Abo abgeschlossen hat, war auf der entsprechenden Internetseite jedoch nicht sofort ersichtlich, denn die AGB’s für diesen Test sind wiederum erst nach längerem Scrollen zu finden. Ist man denn doch dort angekommen, so gehören sie zum sogenannten Kleingedruckten, was hier sehr wörtlich zu nehmen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Seite funtest.de sind lediglich in einen sehr klein gedruckten Fließtext eingefügt, der zudem blass und somit extrem unauffällig ist.

In diesem Text werden dann die Kosten für die Teilnahme am IQ-Test benannt. Sie belaufen sich auf 8,97 € pro Woche für drei SMS zu je 2,99 €. Erst jetzt kann man erkennen, dass es sich hierbei um ein Abo handelt.

Die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Funmobile 8383 Copyright Management erfolgt nur über die Eingabe der Telefonnummer und den Aktivierungspin.

Ohne, dass man sich versieht, ist man dann in eine neue Abofalle getappt.

banadoo-linktipp5

Verbraucherzentrale

http://www.vzbv.de/go/