Verlinkung

 
 

Affiliate-Marketing: kleines Zubrot oder lohnenswerter Nebenerwerb?

Samstag, Juni 26th, 2010

Werden Sie Werbepartner und steigern Sie Ihre Umsätze auf den Shopseiten der Konkurrenz

marketingpfeileUm sich im Internet etwas dazu zu verdienen,  bieten sich zahlreiche Möglichkeiten.

Eine davon ist das Affiliate-Marketing.

Hier wird durch einen Händler eine Verlinkung zu seinen Produkten, die er im Internet vertreibt, angeboten.

Meistens wird dann dem Vertriebspartner eine erfolgs-/bzw. umsatzorientierte Provision vergütet.

Somit wird man zum Werbepartner eines Online-Händlers. Affiliate-Marketing wird überwiegend von Usern betrieben, die auch Produkte online anbieten, also von Shopbetreibern.

Es sollte aber bei den Verlinkungen darauf geachtet werden, dass die beworbenen Produkte auch zur eigenen Produktpalette passen und sich nicht damit überschneiden.

Wer selbst beispielsweise Immobilien anbietet, sollte nicht zugleich Unterwäsche verkaufen wollen bzw. dafür Werbung machen.

Demzufolge ist es also wichtig, sich im Vorfeld des Affiliate-Marketings Gedanken darüber zu machen, mit wem man eine Werbepartnerschaft eingehen möchte und welche Artikel und Produkte beworben werden sollen.

Im World Wide Web gibt es viele Anbieter, die Ihnen bei der Planung und Durchführung einer Affiliate-Marketing-Kampagne hilfreich zur Seite stehen.

Ob als Anbieter des Affiliate-Systems oder als Vertriebspartner eines Affiliate-Angebotes - auch für die Analyse und Erfolgskontrolle eines Affiliate-Programms können Sie die Dienste solcher Anbieter in Anspruch nehmen.

banadoo-linktipp5www.affiliate-marketing.de

Verlinkung der eigenen Webseite - wichtige SEO-Arbeit

Mittwoch, Juni 2nd, 2010

Beschleunigen Sie den organischen Linkaufbau Ihrer Webseite und erreichen Sie noch mehr User

Analysieren Sie die Backlinks Ihrer Webseite

Analysieren Sie die Backlinks Ihrer Webseite

Bei der Suchmaschinenoptimierung ist auch das Verlinken seiner Webseite eine wichtige Arbeit.

Es geht darum, daß die eigene Webseite von möglichst vielen anderen Seiten verlinkt wird und dementsprechend der Bekanntheitsgrad der eigenen Seite steigt.

Als erstes gilt es auch hier, eine kurze Analyse zu erstellen, welche Inhalte die meisten Links anziehen.

Über die Startseite, den Blog oder auch über Videos, Podcasts und vieles mehr stellt man seine Inhalte ins Netz.

Und hier sucht man sich natürlich auch immer die passenden Keywords aus.

Auch die Konkurrenz wählt wahrscheinlich die Keywords mit Bedacht aus und wenn man feststellt, dass die Inhalte der Mitbewerberseiten mit denen der eigenen Seite übereinstimmen, sollte man hierzu die entsprechenden Linkquellen feststellen.

Durch die Identifikation von Keywords mit den entsprechenden URL’s hat man schon gleich eine kleine SEO Wettbewerbsanalyse durchgeführt und man findet eben auch die Inhalte, mit denen die Konkurrenz die Links anzieht.

So kann man neu entdeckte Inhalte auch direkt auf seiner Seite mit einbeziehen und be- und verarbeiten.

Wer also auch diese Arbeiten im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung betreibt, kann ohne Links zu mieten oder zu kaufen, den ohnehin auf seiner Seite stattfindenden Linkaufbau (organischen Linkaufbau) entsprechend beschleunigen.

Durch die Analyse der Verlinkungen kann der Content verbessert werden und gegen das Generieren von echten Links kann eigentlich auch niemand etwas einwenden.

banadoo-linktipp5www.sistrix.de

Was Shopbetreiber zum Thema Datenschutz wissen müssen

Mittwoch, Juli 15th, 2009

Datenschutz: So machen Sie es richtig

Der Datenschutz wird von vielen Onlinehändlern recht stiefmütterlich behandelt. Dies liegt vor allem daran, dass viele schlecht über die bestehenden Datenschutzregeln informiert sind. Dabei können Verstöße ernsthafte Konsequenzen haben.

secret-datenschutzIn einer neuen siebenteiligen Beitragsreihe von Trusted Shops zum Thema Datenschutz werden grundlegende Einblicke in das Thema gewährt. Hierbei soll in den kommenden Beiträgen vor allem auf die für Onlinehändler relevanten Themen wie etwa E-Mail-Werbung, IP-Adressen-Speicherung und Bonitätsprüfungen eingegangen werden.

Lesen Sie hier, worauf es beim Datenschutz ankommt:

Inhalt der Datenschutzerklärung

Wichtige Inhalte der Datenschutzerklärung sind Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; Übermittlung in Drittländer (§ 13 Abs. 1 TMG); Belehrung über anonyme oder pseudonyme Nutzung (falls möglich); Belehrung über evtl. bestehende Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten; Belehrung über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs-und Löschungsrechte; Informationen über Cookies (mit Personenbezug) und gegebenenfalls Wiedergabe der Einwilligungstexte (Newsletteranmeldung etc.).

Zweckbindungsgrundsatz

Sowohl im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch im Telemediengesetz (TMG) gilt ein enger Zweckbindungsgrundsatz, d.h. alles, was nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Einwilligung des Kunden erlaubt ist, ist verboten. Kundendaten, gleich ob Namen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten dürfen nur in sehr eingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Transportunternehmen und das Kreditinstitut erfolgt im Online-Handel zur Erfüllung des Kaufvertrages und ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ohne Einwilligung möglich. Entscheidend ist hier, inwieweit die betreffende Datenverarbeitung durch Gesetz ausdrücklich erlaubt bzw. zur Abwicklung des Online-Kaufs unbedingt erforderlich ist.

Übermittlung ohne Einwilligung

Schließt der Verbraucher z. B. einen Kaufvertrag mit einem Online-Händler, darf dieser die Adressdaten des Kunden gem. § 28 Abs. 1 Nr.1 BDSG ohne Einwilligung einem Transportunternehmen übermitteln, da er hierdurch bloß seine Vertragspflichten erfüllt. Der Betroffene ist aber gem. § 28 Abs. 4 BDSG über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht im Bezug auf Verwendung der Daten zur Markt- oder Meinungsforschung zu unterrichten. Daher reicht es in diesen Fällen aus, wenn die jeweiligen Rechte des Betroffenen aus der verlinkten Datenschutzerklärung hervorgehen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen eine Einwilligung gar nicht erst möglich ist, wie z.B. das (wenn auch nur kurzzeitige) Speichern der IP- Adresse des Nutzers auf dem Server des Diensteanbieters. Hier ist es technisch nicht möglich, den Nutzer vorher nach der Einwilligung zu fragen, da schon mit Anklicken der betreffenden Seite automatisch eine Speicherung erfolgt. Diese Fälle zählen aber zu den Datenverarbeitungsvorgängen, die zur Durchführung und Abwicklung eines Online-Kaufs unbedingt erforderlich sind.

Umfassende Information nötig

Es kommt also nicht bei allen Datenverarbeitungsvorgängen auf eine Einwilligung des Betroffenen an. Vielmehr ist dieser im Rahmen der § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG „nur“ umfassend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, sowie etwaige Widerspruchsrechte zu unterrichten. Es muss also immer zwischen einer etwa erforderlichen Einwilligung und der bloßen Unterrichtung differenziert werden.

Ausnahme der Einwilligung im UWG

Dies wird auch durch § 7 Abs. 3 UWG bekräftigt, wonach eine Einwilligung des Verbrauchers zur Werbung mit ähnlichen Produkten mittels elektronischer Post bei kumulativem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (u.a. auch hier wieder Belehrung über jederzeitigen Widerspruch) gerade nicht erforderlich ist. § 7 Abs. 3 UWG stellt insoweit einen wettbewerbsrechtlichen Sonderfall dar, der vor allem von Verbraucherschützern stark kritisiert wird.

Erforderliche Einwilligung

Ist die Datenverarbeitung nicht zur Abwicklung des Online-Einkaufs erforderlich oder durch Gesetz ausdrücklich erlaubt, muss die Einwilligung des Kunden eingeholt werden. Die Einwilligung, die präzise den Zweck der Verarbeitung benennen muss, kann bei Telediensten elektronisch erteilt werden, muss dann protokolliert werden und für den Kunden jederzeit abrufbar sein. Sie kann aber jederzeit von ihm widerrufen werden.

Eine Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen, jedoch nicht durch vorangekreuzte Checkbox, und darf nicht in den AGB’s versteckt sein. Dies hat auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Das LG Bonn (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06) entschied z.B. zur Einwilligung in Telefonwerbung, dass eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, gegen §§ 4, 41 BDSG verstößt und unwirksam ist. Darüber hinaus verstoße eine ohne sachlichen Zusammenhang in die AGB’s eingebaute Einwilligungsklausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch AGB ausgeschlossen ist. Auch das LG Dortmund (Urteil v. 23.02.2007, 8 O 194/06) hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung in AGB, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte weiterzugeben, gegen AGB-Recht und das BDSG verstößt.

Anwendungsbereiche der Einwilligung

Sollten Sie Zweifel haben, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber Ihre Kunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Hier sind Wichtige Anwendungsbereiche der Einwilligung aufgeführt:

* E-Mail-Newsletter (Verwendung der Kundendaten zu Werbezwecken)
* Registrierung (Eröffnung eines Kundenkontos)
* Nutzerprofilerstellung (Systematische Aufbereitung von Kundendaten zur gezielten Werbeansprache)
* Bonitätsprüfung (sofern kein „berechtigtes Interesse“ vorliegt)
* Datenweitergabe (sofern sie nicht zur Vertragserfüllung erfolgt)
* Langzeit-Cookies (dauerhafte Speicherung von personenbezogenen Daten)

Verlinkung zulässig

Grundsätzlich kann die Unterrichtung des Kunden zentral in der Datenschutzerklärung zusammengefasst werden. Diese sollte aber von jeder Seite aus unter dem Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder auch „Datenschutzinformationen“ erreichbar sein. Auch die Einwilligungstexte können durch einen sprechenden Link innerhalb der Datenschutzerklärung auf einer anderen Informationsseite bereitgestellt werden.

Hierbei ist der Link jedoch so eindeutig zu bezeichnen, dass dem Verbraucher sofort klar ist, was er beim Anklicken dieses Links abrufen wird. Insoweit wäre z.B. ein sprechender Link auf „weitere Informationen“ nicht ausreichend, da dies auch Erläuterungen sein könnten, die den Verbraucher nicht interessieren. Es muss also bei der Verwendung eines sprechenden Links stets ein Schlagwort verwendet werden, das zweifelsfrei erkennen lässt, was sich auf der verlinkten Seite befindet. Daher reicht es aus datenschutzrechtlicher Sicht z.B. auch nicht aus, mit einem Link auf AGB zu verweisen, wenn dort zusätzlich auch die Datenschutzerklärung zu finden ist.

Datenweitergabe an Dritte

Bei Datenweitergabe an Dritte zu Werbezwecken sollten die Empfänger ausdrücklich benannt werden. Dann kann der Kunde notfalls seine Rechte gegenüber diesen Dritten geltend machen. Eine Weitergabe an nicht näher bezeichnete „Partnerunternehmen“ weckt das Misstrauen der Kunden.

Sanktion bei Verstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften drohen staatliche Sanktionen in Form von Bußgeldern bis zu 250.000 € bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis oder auch Freiheitsstrafen. Immer öfter werden Datenschutzverstöße wegen des Verbraucherschutzbezugs auch von Verbraucherverbänden abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Da es im Datenschutzrecht grundsätzlich nur datenschutzbehördliche Sanktionen in Form von Bußgeldern gibt und Verbraucherverbände auch nur vereinzelt (namentlich bei Bezug des Verstoßes zum Verbraucherschutz) zur Abmahnung befugt sind, enthält das datenschutzrechtliche Instrumentarium selbst keine Abmahnmöglichkeiten des Konkurrenten.

Jedoch können Verstöße gegen das Datenschutzrecht dem jeweiligen Unternehmen auch unzulässige Wettbewerbsvorsprünge bringen, weshalb derartige Verstöße durch Konkurrenten nach dem UWG abmahnfähig sind. Hier käme dann u.a. das Vorliegen von § 4 Abs. 11 UWG in Betracht, allerdings wäre es hierfür notwendig, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

banadoo-linktipp5www.trustedshops.de

Der neueste Clou: banadoo - das innovative Shoppingportal

Samstag, Mai 30th, 2009

Neue Suchmaschine für Online-Shops geht am 1. Juli 2009 online

banadoo-shoppingportalDie Zahl der Einkäufe via Internet steigt kontinuierlich an – entsprechend wächst auch die Anzahl an Online-Shops. Der Wettbewerb ist groß und das Angebot nahezu unübersichtlich. Die neue Suchmaschine für Online-Shops banadoo.de sorgt jetzt für Durchblick im Shop-Dschungel und bietet Online-Shop-Betreibern und Konsumenten eine innovative Plattform, um den eigenen virtuellen Verkaufsraum aufmerksamkeitsstark  zu präsentieren.

Von Babybekleidung bis Zweiradzubehör

– in insgesamt 22 Rubriken können Inhaber von Internet-Geschäften ihre Online-Filiale kostenlos auf banadoo.de eintragen und verlinken. Der Link zum Shop ist als Bild- und Textanzeige (Banner) präsent. Zusätzlich erscheinen Shop-Infoboxen beim Hovern über Icons und Bilder.

Einzigartig: Shoprotation alle 6 Stunden

Damit jeder die gleichen Chancen hat, wechselt alle 6 Stunden die Reihenfolge der Shops auf der Startseite und in den einzelnen Kategorien. Das heißt, jeder Shop wird von Zeit zu Zeit als Nummer 1 gelistet – unabhängig vom Anfangsbuchstaben und dem Zeitpunkt der Anmeldung.

Eintrag und Verlinkung kosten keinen Cent

Im Gegenteil: banadoo übernimmt sogar einmalig die Bildgestaltung der 3 Produktanzeigen, auf Wunsch die redaktionelle Bearbeitung der Begleittexte, die Administration und vieles mehr. Gebühren fallen erst dann an, wenn die Shop-Betreiber selbst verdienen – sprich wenn der banadoo.de User bei unseren Partnern einkauft. Somit besteht von Anfang an für den Shop-Inhaber kein finanzielles Risiko,“ erklärt banadoo.de Geschäftsführer Marcus Nöll das Konzept.

Mit 2 Klicks am Ziel !

Konsumenten finden bei banadoo.de eine ebenso komfortable wie funktionale virtuelle Einkaufspassage mit den passenden Geschäftsangeboten für jeden Anlass und jeden Geschmack. Fast so wie in der realen Welt – nur dass banadoo Shoppingportal an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet hat, bequem von zu Hause aus begehbar ist und ein erholsames Einkaufserlebnis garantiert.

Onlineshopsuchmaschine mit einzigartigem Suchsystem

„Das Besondere an banadoo.de ist zum einen das kompakte Informationsfeld mit den wichtigsten Shop-Features auf einen Blick und zum anderen das einzigartige Suchsystem. Dank der phonetischen Suche* mit Autocomplete-Funktion * und der differenzierten Keyword-Recherche arbeitet banadoo.de präziser als herkömmliche Suchmaschinen: Denn es werden nur Suchtreffer mit Verlinkung zu denjenigen Produkten hergestellt, deren Suchbegriff tatsächlich eingegeben wurde“, so Nöll weiter. (Shoppingportal)

Shoppingportal banadoo.de geht im Juli 2009 online

Schon jetzt können sich Online-Shop-Betreiber für den Suchmaschinen-Eintrag vormerken lassen.

banadoo-linktipp5

Weitere Informationen und Eintragungs-Anfragen unter http://www.banadoo.de

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* Autocomplete-Funktion = Der IE (Internet Explorer) vervollständigt automatisch Ihre angefangene Eingabe und markiert den Text hierbei automatisch, so daß dieser per Tastendruck wieder überschrieben werden kann.

* phonetische Suche = bedeutet für den Nutzer, dass er sich beim Eintippen der Buchstaben nicht an die Schreibung halten muss, die vom Wörterbuch vorgegeben wird. Die Suchmaschine wird imstande sein, fehlerhafte Eingaben zu erkennen und alternative Schreibungen vorzuschlagen.