Urteil stärkt Rückgaberechte von Kunden beim Internet- und Versandhandel
Mit einem Urteil vom 03.09.2009 unter Aktenzeichen C-489/07 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rückgaberechte von Kunden beim Internet- und Versandhandel gestärkt.
Im konkreten Fall ging es um eine Dame aus Baden-Württemberg, die sich für 278 Euro ein gebrauchtes Notebook im Internet gekauft hat. Das Gerät ging nach 8 Monaten kaputt, der Händler lehnte eine Reparatur ab. Daraufhin verlangte die Käuferin ihr Geld im Austausch gegen die Ware zurück. Sie widerrief somit den Kaufvertrag.
Der Händler hatte versäumt, die Kundin rechtzeitig über das Widerrufsrecht zu informieren und ohne diese Widerrufsbelehrung war also der Widerruf durch die Käuferin zulässig. Jedoch verlangte der Verkäufer einen sog. Wertersatz in Höhe von 317 Euro.
Der Europäische Gerichtshof hat einer solch überhöhten Forderung nun den Riegel vorgeschoben und nur einen angemessenen Wertersatz für zulässig erklärt. Ist der eingeforderte Wertersatz überhöht, hält er den Verbraucher davon ab, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Kaufverträge, die im Internet oder im Versandhandel abgeschlossen werden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Diese Frist beginnt jedoch erst ab dem Tag, an dem der Händler über das Widerrufsrecht des Kunden informiert hat.
Erfolgt diese Information durch den Händler nicht, gilt das Widerrufsrecht auf unbefristete Zeit und somit praktisch unbegrenzt. Darum haben deutsche Gerichte den Händlern bei spätem Widerruf des Kunden einen sogenannten Wertersatz zugesprochen. Diesen kann der Händler vom Käufer für die Zeit der Nutzungsdauer der gekauften Ware verlangen.
Es ist jedoch nur ein angemessener Wertersatz zulässig. Wie hoch dieser Wertersatz ist und was also angemessen ist, hängt von der Art und dem Preis sowie der Nutzungsdauer der Ware ab. Zum einen sollen die Kunden aber nicht die Fehler des Händlers ausnutzen können, zum anderen dürfen die Händler aber auch keine übertriebenen Forderungen mit diesem Wertersatz stellen.
Quelle: Stiftung Warentest
Der häufigste Fehler wird in der Widerrufsbelehrung und dem Impressum gemacht. In der Widerrufsbelehrung werden oft nicht korrekte Angaben zum Rücktritts- und Rückgaberecht gemacht. Statt der üblichen 2-wöchigen Frist, ist eine 4-wöchige Frist Gesetz. Ein Mustertext für die Widerrufbelehrung ist beim Bundesjustizministerium erhältlich:
